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2) mit zwei voneinander unabhängigen Bremseinrichtungen, von denen mindestens
die eine unmittelbar auf die Triebräder oder auf Bestandteile, die mit den Rädern
fest verbunden sind, wirken, und von denen jede für sich geeignet sein muß, den
Lauf des Fahrzeugs sofort zu hemmen und es auf die kürzeste Entfernung zum
Stehen zu bringen;
3) mit einer Vorrichtung, die beim Befahren größerer Steigungen die unbeabsichtigte
Rückwärtsbewegung verhindert:;
4) mit einer eintonigen Huppe zum Abgeben von Warnungszeichen;
5) nach eingetretener Dunkelheit und bei starkem Nebel mit mindestens zwei, an den
Seiten in gleicher Höhe angebrachten, hellbrennenden Laternen mit farblosem
Glase, welche den Lichtschein derart auf die Fahrbahn werfen, daß diese auf
mindestens 20 Meter vor dem Fahrzeuge von dem Führer übersehen werden
kann. übermäßig stark wirkende Scheinwerfer dürfen nicht verwendet werden.
Für Krafträder gelten Ziff. 2 und 5 mit der Einschränkung, daß eine wirksame
Bremsvorrichtung und eine Laterne der bezeichneten Art genügt; Ziff. 3 findet auf solche
Fahrzeuge keine Anwendung.
Jeder Kraftwagen, dessen Eigengewicht 350 Kilogramm übersteigt, muß so eingerichtet
sein, daß er mittels des Motors vom Führersitz aus in Rückwärtsgang gebracht werden
kann.
Die Griffe zur Bedienung des Motors und der in Abs. 1 bis 3 angeführten Ein-
richtungen müssen so angebracht sein, daß der Führer sie, ohne sein Augenmerk von der
Fahrtrichtung abzulenken, leicht und auch im Dunkeln ohne Verwechselungsgefahr hand-
haben kann.
Jedes Kraftfahrzeug muß mit einem Schilde versehen sein, welches die Firma, die
das Fahrzeug hergestellt hat, die Anzahl der Pferdekräfte des Motors und das Eigen-
gewicht des Fahrzeugs angibt.
b. Inbetriebnahme.
84.
Wenn ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen werden soll, hat der Eigentümer
hiervon der zuständigen Polizeibehörde seines Wohnorts — dem Oberamt, in Stuttgart
der Stadtdirektion — eine schriftliche Anzeige zu erstatten, in welcher anzugeben sind: