Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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2) mit zwei voneinander unabhängigen Bremseinrichtungen, von denen mindestens 
die eine unmittelbar auf die Triebräder oder auf Bestandteile, die mit den Rädern 
fest verbunden sind, wirken, und von denen jede für sich geeignet sein muß, den 
Lauf des Fahrzeugs sofort zu hemmen und es auf die kürzeste Entfernung zum 
Stehen zu bringen; 
3) mit einer Vorrichtung, die beim Befahren größerer Steigungen die unbeabsichtigte 
Rückwärtsbewegung verhindert:; 
4) mit einer eintonigen Huppe zum Abgeben von Warnungszeichen; 
5) nach eingetretener Dunkelheit und bei starkem Nebel mit mindestens zwei, an den 
Seiten in gleicher Höhe angebrachten, hellbrennenden Laternen mit farblosem 
Glase, welche den Lichtschein derart auf die Fahrbahn werfen, daß diese auf 
mindestens 20 Meter vor dem Fahrzeuge von dem Führer übersehen werden 
kann. übermäßig stark wirkende Scheinwerfer dürfen nicht verwendet werden. 
Für Krafträder gelten Ziff. 2 und 5 mit der Einschränkung, daß eine wirksame 
Bremsvorrichtung und eine Laterne der bezeichneten Art genügt; Ziff. 3 findet auf solche 
Fahrzeuge keine Anwendung. 
Jeder Kraftwagen, dessen Eigengewicht 350 Kilogramm übersteigt, muß so eingerichtet 
sein, daß er mittels des Motors vom Führersitz aus in Rückwärtsgang gebracht werden 
kann. 
Die Griffe zur Bedienung des Motors und der in Abs. 1 bis 3 angeführten Ein- 
richtungen müssen so angebracht sein, daß der Führer sie, ohne sein Augenmerk von der 
Fahrtrichtung abzulenken, leicht und auch im Dunkeln ohne Verwechselungsgefahr hand- 
haben kann. 
Jedes Kraftfahrzeug muß mit einem Schilde versehen sein, welches die Firma, die 
das Fahrzeug hergestellt hat, die Anzahl der Pferdekräfte des Motors und das Eigen- 
gewicht des Fahrzeugs angibt. 
b. Inbetriebnahme. 
84. 
Wenn ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen werden soll, hat der Eigentümer 
hiervon der zuständigen Polizeibehörde seines Wohnorts — dem Oberamt, in Stuttgart 
der Stadtdirektion — eine schriftliche Anzeige zu erstatten, in welcher anzugeben sind:
	        
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