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§ 19.
Beim Einbiegen in eine andere Straße ist nach rechts in kurzer Wendung, nach links
in weitem Bogen zu fahren.
Der Führer hat entgegenkommenden Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Rad-
fahrern, Viehtransporten oder dergleichen rechtzeitig und genügend nach rechts auszuweichen
oder, falls dies die Umstände oder die Ortlichkeit nicht gestatten, solange anzuhalten, bis
die Bahn frei ist. Ebenso hat er anzuhalten beim Zusammentreffen mit marschierenden
Militärabteilungen, öffentlichen Aufzügen, Leichenbegängnissen oder dergleichen.
Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern,
Viehtransporten oder dergleichen hat auf der linken Seite zu erfolgen.
D. Die Benutzung öffentlicher Wege und Plätze.
8 20.
Das Fahren mit Kraftfahrzeugen ist nur auf Fahrwegen gestattet. Auf Radfahr-
wegen und auf Fußwegen, die für Fahrräder freigegeben sind, ist der Verkehr mit Kraft-
rädern nur mit besonderer polizeilicher Genehmigung zulässig.
g 21.
Durch allgemeine polizeiliche Vorschriften oder durch besondere, für einzelne Fälle
getroffene polizeiliche Anordnungen kann, soweit der Zustand der Wege oder die Eigenart
des Verkehrs es erfordert, der Verkehr von Kraftfahrzeugen auf bestimmten Wegen,
Plätzen und Brücken verboten oder beschränkt, insbesondere die zulässige Fahrgeschwindigkeit
auf ein bestimmtes Maß herabgesetzt werden.
Allgemeine Vorschriften dieser Art sind an den betreffenden Stellen durch öffentlichen
Anschlag auf zu diesem Zwecke kenntlich gemachten Tafeln zur Kenntnis zu bringen.
g 22.
Das Wettfahren und die Veranstaltung von Wettfahrten auf öffentlichen Wegen
und Plätzen sind verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums
des Innern, welches im einzelnen Falle die besonderen Bedingungen festsetzt.
Für Zuverlässigkeitsfahrten ist gleichfsalls Genehmigung des Ministeriums des Innern
erforderlich.