Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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g 23. 
Das Mitführen von Anhängewagen ist nur auf Grund oberamtlicher Erlaubnis 
zulässig. Der Erlaubnisschein ist bei der Fahrt mitzuführen und den Polizeibeamten 
auf Verlangen vorzuzeigen. Auf den Transport schadhaft gewordener Fahrzeuge findet 
diese Vorschrift keine Anwendung. 
E. Verkehr über die Reichsgrenze und im Zollgrenzbezirke. 
§ 24. 
Für die Zulassung und Kennzeichnung der zu vorübergehendem Aufenthalt in das 
Gebiet des Deutschen Reichs aus dem Auslande gelangenden außerdeutschen Kraftfahr- 
zeuge und für die Zulassung der Führer solcher Fahrzeuge gelten folgende besondere 
Bestimmungen: 
a. Die Vorschriften über die Anmeldung und über die Zulassung von Kraftfahr- 
zeugen zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen in den §§ 4, 5 finden 
auf die außerdeutschen Kraftfahrzeuge keine Anwendung, sofern der Führer des 
Kraftfahrzeugs durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Auslandes 
nachweisen kann, daß das Fahrzeug den an dem betreffenden Orte gültigen polizei- 
lichen Vorschriften entspricht; Bescheinigungen dieser Art müssen den Namen, 
Stand und Wohnort des Eigentümers, die Firma, die das Fahrzeug hergestellt 
hat, seine Betriebsart, die Anzahl der Pferdekräfte, das Eigengewicht des Fahr- 
zeugs und bei Lastkraftwagen das Höchstgewicht der Ladung angeben und mit dem 
Anerkennungsvermerk einer deutschen Behörde versehen sein. 
b. Die außerdeutschen Kraftfahrzeuge müssen an Stelle der durch §§ 7, 10 vorge- 
schriebenen polizeilichen Kennzeichen ein besonderes länglichrundes Kennzeichen 
(Muster 6) führen, das zugleich mit der Bescheinigung über die Zuteilung des 
Kennzeichens (Muster 7) nach Maßgabe der besonderen hierüber ergehenden An- 
ordnungen auf den Grenzzollämtern ausgegeben wird und beim Verlassen des 
Deutschen Reichs] nebst Bescheinigung wieder abzuliefern ist. Das Kennzeichen 
ist an der Rückseite des Fahrzeugs nach außen hin an leicht sichtbarer Stelle 
fest anzubringen und bei Kraftwagen während der Dunkelheit und bei starkem 
Nebel so zu beleuchten, daß es deutlich erkennbar ist; die Beleuchtungsvorrichtung 
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