Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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darf das Kennzeichen nicht verdecken. Etwa vorhandene ausländische Kennzeichen 
sind zu entfernen oder zu überdecken. 
Die für das Kennzeichen zu entrichtende Gebühr beträgt 
für Kraftwdagen 56 Mark, 
„ Krafträder 3 „ 
Wird die Tätigkeit der Antsstelle auherhalb der Geschäfiszeit, d. h. in den 
Monaten Oktober bis Februar vor 7½ Uhr vormittags und nach 5⅝% Uhr 
nachmittags, in den übrigen Monaten vor 7 Uhr vormittags und nach 8 Uhr 
nachmittags, in Anspruch genommen, so erhöht sich die Gebühr 
für Kraftwagen ati ... .. 10 Mark, 
„ Krafträderr 5 „ 
Beim Ausgang eines außerdeutschen Kraftfahrzeugs aus dem Reichsgebiet 
ist das Kennzeichen mit der über seine Zuteilung ausgestellten Bescheinigung der 
nächsten zur Ausgabe von Kennzeichen befugten Amtsstelle behufs Rücksendung 
an die Eingangs-Amtsstelle zu übergeben. Erfolgt infolge dauernden Verbleibs 
im Inlande später die Zulassung des Fahrzeugs gemäß § 5, so hat die Rück- 
sendung durch Vermittelung der die Zulassung aussprechenden Polizeibehörde zu 
geschehen. 
c) Die durch § 14 Abs. 1 für die Führer von Kraftfahrzeugen vorgeschriebenen 
Zeugnisse können für die Führer außerdeutscher Kraftfahrzeuge durch entsprechende 
ausländische Zeugnisse ersetzt werden, sofern diese von einer deutschen Behörde 
mit einem Anerkennungsvermerke versehen sind. 
Als „deutsche Behörde“, deren Anerkennungsvermerk nach Abs. 1 unter a und c 
die ausländischen Bescheinigungen und Zeugnisse tragen müssen, gilt der zuständige deutsche 
Konsul. Sind die Schriftstücke nicht in deutscher Sprache abgefaßt, so muß ihr Inhalt 
aus dem Anerkennungsvermerk ersichtlich sein. 
Das Ministerium des Innern kann von dem im vorstehenden unter a geforderten 
Anerkennungsvermerk einer deutschen Behörde für die Bescheinigungen bestimmter Be- 
hörden des benachbarten Auslandes absehen lassen. 
Den Eigentümern außerdeutscher Kraftfahrzeuge kann von dem Ministerium des 
Innern auf Antrag gestattet werden, das deutsche Kennzeichen zu führen. Die betreffen- 
den Kraftfahrzeuge sind in diesem Falle in polizeilicher Beziehung als deutsche anzusehen
	        
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