Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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H. Ausnahmen. 
§ 29. 
Von der Verpflichtung zur Führung des Kennzeichens sind befreit: 
a. Kraftfahrzeuge, die nur in Schleppzügen für den Frachtverkehr Verwendung 
finden, 
b. Kraftfahrzeuge der Feuerwehr, 
c. Kraftwagen, die im öffentlichen Fuhrverkehre Verwendung finden und für die 
Sondervorschriften hinsichtlich ihrer Kennzeichen bestehen (Droschken,Omnibusse 2c.). 
Auf Antrag können durch das Oberamt von der Verpflichtung zur Führung des 
Kennzeichens entbunden werden: 
a. leichte, nur für den Stadtverkehr bestimmte Personenkraftfahrzeuge mit einer 
Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn von nicht mehr als 15 Kilometer in der 
Stunde, 
b. Geschäftswagen, die in deutlich erkennbarer Form mit der Firma des Geschäfts 
versehen sind. Insoweit mehrere Kraftfahrzeuge zu einem Geschäftsbetriebe ge- 
hören, müssen sie indessen mit besonderer laufender Erkennungsnummer versehen 
sein, die den Anforderungen in den §§ 7, 10 zu entsprechen hat. 
Auf die Kraftfahrzeuge der Militärverwaltung und auf die Führer dieser Kraft- 
fahrzeuge finden die Vorschriften im § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 18 Abf. 4, 
§§ 23, 26, 27 keine Anwendung. Krafträder der Militärverwaltung sind von der Ver- 
pflichtung zur Beleuchtung des Kennzeichens (§ 10) befreit. 
Die Kraftfahrzeuge der Feuerwehren sind von den Bestimmungen der § 3 Abs. 1 
Ziff. 4, §§ 17, 19, 23 ausgenommen.: 
J. Schlußbestimmungen. 
9 30. 
Diese Vorschriften treten am 1. Oktober 1906 in Kraft. Mit dem gleichen Tage 
tritt die Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Verkehr mit Motor- 
fahrzeugen, vom 25. April 1902 (Reg. Bl. S. 135) außer Wirkung. 
Stuttgart, den 13. Juli 1906. 
Pischek. Zeyer.
	        
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