Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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3) in Abteilung 3 vor „Phenazetin“: 
„Paraphenylendiamin, dessen Salze, Lösungen und Zubereitungen“; 
4) in Abeilung 3 hinter „Salzsäure“ und hinter „Schwefelsäure“: 
„arsenfreie*)“ 
und am Schlusse der Abteilung 3 folgende Anmerkung: 
*) Anmerkung: „Siehe Anmerkung zu Abteilung 1“. 
Die Anderungen unter Ziff. 1 und 4 treten am 1. Juli 1906, diejenigen unter 
Ziff. 2 und 3 am 1. März 1906 in Kraft. 
Stuttgart, den 17. Februar 1906. 
Pischek. 
  
Verfügung des Ministerinms des Innern, 
betreffend die Beförderung und das Auflassen ansländischer Prieftanden im Bereich der Festung Alm. 
Vom 21. Februar 1906. 
Auf Grund des Art. I Unterartikel 7c des Gesetzes vom 4. Juli 1898, betreffend 
die Abänderung des Polizeistrafrechts (Reg. Bl. S. 149), wird unter Aufhebung der 
Verfügung des Ministeriums des Innern in dem in der überschrift bezeichneten Betreff 
vom 8. Dezember 1898 (Reg. Bl. S. 309) nachstehendes verfügt: 
Die Beförderung und das Auflassen ausländischer Brieftauben im Bereich der 
Festung Ulm linken Donauufers ist verboten. Die Einführung solcher Brieftauben für 
Zwecke der Züchtung kann jedoch von dem zuständigen Oberamt gestattet werden. 
Als ausländische Brieftauben gelten die in außerdeutschen Schlägen heimischen 
Brieftauben. 
Der Festungsbereich umfaßt die Gemeinde= beziehungsweise Gesamtgemeindebezirke 
Ulm, Wiblingen, Grimmelfingen, Ermingen, Ehrenstein, Mähringen, Lehr und Jungingen. 
Stuttgart, den 21. Februar 1906. 
Pischek. 
——.— —— ———— 
  
  
  
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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