Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Dasselbe gilt von denjenigen zu einer Pfarrgemeinde gehörigen Orten, für welche 
eigener pfarrlicher Gottesdienst oder eigene pfarrliche Seelsorge eingerichtet ist, und welche 
als kirchliche Filialgemeinden von dem Bischof im Einverständnisse mit der Staats- 
regierung anerkannt sind (zu vergl. Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Januar 1862, 
betreffend die Regelung des Verhältnisses der Staatsgewalt zur katholischen Kirche, Reg.- 
Bl. S. 59). Sie sind bezüglich der gemeinsamen Angelegenheiten ein Teil der Mutter- 
gemeinde, im übrigen aber selbständige kirchliche Gemeinden. 
Sonstige einzelne, zu einer Pfarrgemeinde vereinigte Orte sind je nur als Teile 
der Pfarrgemeinde zu betrachten. 
In größeren Orten, welche in mehrere Pfarrgemeinden zerfallen, können sich die 
einzelnen Kirchenstiftungsräte für die Beratung und Beschlußfassung in gemeinsamen 
Angelegenheiten zu einem Gesamtkirchenstiftungsrat vereinigen. 
Art. 1 a. 
In den Fällen des Art. 1 Abs. 2 wird aus den einzelnen Kirchenstiftungsräten für 
die Beratung und Beschlußfassung in gemeinsamen Angelegenheiten ein Gesamtkirchen- 
stiftungsrat gebildet. 
Der Kreis der gemeinsamen Angelegenheiten und die Zuständigkeit des Gesamt- 
kirchenstiftungsrats wird durch Ortsstatut (vergl. Art. 61) bestimmt. 
Ebenso können durch Ortsstatut die regelmäßigen Amtsverrichtungen des Gesamt- 
kirchenstiftungsrats einem engeren Rat übertragen werden, dessen Mitglieder von den 
einzelnen Kirchenstiftungsräten je auf eine Wahlperiode aus ihrer Mitte durch Wahl be- 
rufen werden. 
Die nähere Bestimmung der Gegenstände, welche dem weiteren Gesamttkirchenstif- 
tungsrat (Abs. 1) vorbehalten werden wollen, sowie die Feststellung der Zahl der Mit- 
glieder, beziehungsweise der Verhältniszahl der geistlichen und weltlichen Mitglieder des 
engeren Rats (Abs. 3) bleibt dem Ortsstatut überlassen. 
Die Mitgliederzahl des engeren Rats (Abs. 3) muß mindestens ein Drittel aller 
Mitglieder der einzelnen Kirchenstiftungsräte betragen. 
Die Bestimmungen des Absl. 1 bis 5 finden entsprechende Anwendung, wenn in den 
Fällen des Art. 1 Abs. 4 ein Gesamttkirchenstiftungsrat gebildet wird.
	        
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