Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Art. 1b. 
In den Fällen des Art. 1 Abs. 3 wird aus jedem Ort, oder aus einer Gruppe von 
solchen eine dem Verhältnis der Seelenzahl entsprechende Anzahl von Mitgliedern des 
Kirchenstiftungsrats in gemeinschaftlichem Zusammentritt gewählt. Das Nähere hierüber 
wird durch Ortsstatut bestimmt. Mitglied des Kirchenstiftungsrats ist in diesen Fällen, 
soweit nicht durch Ortsstatut eine anderweitige Bestimmung getroffen ist, der Ortsvor- 
steher desjenigen Orts, in dem der Pfarrer seinen Sitz hat, soferne er der katholischen 
Kirche angehört. 
Ist in einem dieser Orte ein besonderes kirchliches Vermögen vorhanden, so wird 
für diesen Ort ein Teil-Kirchenstiftungsrat gebildet, der aus dem Pfarrer, dem Orts- 
vorsteher oder Anwalt des Orts, soferne er der katholischen Kirche angehört, dem Rechner 
des Ortskirchenvermögens und zutreffendenfalls den diesem Orte oder, wenn das kirch- 
liche Vermögen für mehrere Orte bestimmt ist, diesen Orten angehörigen Mitgliedern 
des Kirchenstiftungsrats der Pfarrgemeinde besteht. Gehören hienach dem Teil-Kirchen- 
stiftungsrat nicht mindestens drei Mitglieder an, so wird er auf diese Zahl durch Wahl 
seitens des Kirchenstiftungsrats der Pfarrgemeinde aus den Pfarrgemeindegenossen des 
beteiligten Orts oder der mehreren Orte ergänzt. Ist der Teil-Kirchenstiftungsrat nicht 
beschlußfähig, so tritt an seine Stelle der Kirchenstiftungsrat der Pfarrgemeinde. Vor 
der Beschlußfassung hat dieser in solchen Fällen den Mitgliedern des Teil-Kirchenstif- 
tungsrats Gelegenheit zur Außerung zu geben. Sind solche Orte einer nichtwürttem- 
bergischen Pfarrgemeinde zugeteilt, so wird der Teil-Kirchenstiftungsrat vom Bischöflichen 
Ordinariat berufen. 
Das Recht zur Erhebung von Umlagen kommt solchen Orten nicht zu. 
Im übrigen finden auch in diesen Fällen die Bestimmungen dieses Gesetzes ent- 
sprechende Anwendung. 
Durch dieselben werden die bestehenden rechtlichen Verhältnisse in betreff des kirch- 
lichen Vermögens und der Bestreitung des kirchlichen Aufwands nicht berührt. 
2) In Art. 2 Ziff. 2 wird der Absatz: „In einer über mehrere Orte sich erstrecken- 
den Pfarrgemeinde ist der Ortsvorsteher desjenigen Orts, in welchem der Pfarrer seinen 
Sitz hat, Mitglied des Kirchenstiftungsrats, wenn er der katholischen Kirche angehört;“ 
gestrichen.
	        
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