251
3) In den Art. 2 Ziff. 4, Art. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 19, Art. 29
Abs. 3 und 4, Art. 32 Ziff. 2, Art. 33, Art. 38 Abs. 2, Art. 40, Art. 41 Abs. 2, Art. 42,
Art. 43 Abs. 2 wird das Wort „Pfarrgenossen“ ersetzt durch das Wort „Pfarrgemeinde-
genossen“.
4) Der Art. 10 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
über die Zulässigkeit der Ablehnung und der Niederlegung des Amts entscheidet
der Kirchenstiftungsrat und auf erhobene Beschwerde das Bischöfliche Ordinariat. Gegen
die Entscheidung des Bischöflichen Ordinariats ist binnen der Ausschlußfrist von zwei
Wochen eine weitere Beschwerde an das Ministerium des Kirchen= und Schulwesens statt-
haft, dessen Entscheidung endgültig ist.
5) Der Art. 14 Abs. 2 wird dahin abgeändert:
Wenn das Oberamt bezüglich der Kaution des Kirchenpflegers oder Teilrechners
eine Erinnerung zu machen findet, die Ansicht des Oberamts aber von dem Dekan nicht
geteilt wird, so hat dieser die Akten dem Bischöflichen Ordinariate zur Entscheidung vor-
zulegen. Gegen letztere kann die Entscheidung des Ministeriums des Kirchen= und Schul-
wesens angerufen werden.
6) An die Stelle des Art. 16 treten folgende Bestimmungen:
Wenn in einer Pfarrgemeinde die Zahl der gewählten Mitglieder des Kirchenstif-
tungsrats mindestens acht beträgt, so kann von dem Kirchenstiftungsrat oder, wo ein
Gesamtkirshenstiftungsrat besteht (Art. 1 a), von diesem oder dem engeren Rate desselben
durch Wahl aus seiner Mitte ein in seiner Mehrzahl aus weltlichen Mitgliedern be-
stehender Verwaltungsausschuß bestellt werden, welcher die in Art. 25, 29, 30, 42, 44
bezeichneten Geschäfte unter eigener Verantwortlichkeit zu besorgen hat.
Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsausschusses wird von dem Kirchenstif-
tungsrat mit Genehmigung des Bischöflichen Ordinariats bestimmt.
Der Vorsitzende des Kirchenstiftungsrats ist kraft seines Amtes Vorsitzender, der
Kirchenpfleger in gleicher Weise Mitglied des Verwaltungsausschusses.
In den in Abs. 1 bezeichneten Gemeinden können im Bedürfnisfall durch Ortsstatut
(vergl. Art. 61) mehrere Verwaltungsausschüsse je mit besonderem Geschäftskreis (vergl.
Abs. 1) gebildet werden. Die Bestimmungen des Abs. 2 und 3 finden auch in diesen
Fällen entsprechende Anwendung. Erforderlichenfalls kann jedoch die Bestellung des Vor-