Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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sitzenden in den einzelnen Verwaltungsausschüssen durch Ortsstatut dem Kirchenstiftungsrat 
oder, wo ein Gesamtkirchenstiftungsrat besteht, diesem oder dem engeren Rat desselben 
überlassen werden. Der Vorsitzende des Kirchenstiftungsrats hat in allen Fällen das 
Recht, den Verhandlungen eines jeden Verwaltungsausschusses beizuwohnen. 
7) In Art. 18 Abs. 4 werden die Worte „oder bis zu 2 Tagen Haft“ sowie der 
folgende Satz „Auf Haft kann jedoch nur gegen niedere Kirchendiener erkannt werden“ 
gestrichen. 
8) In Art. 32 wird in Abs. 1 Ziff. 1 lit. b nach dem Wort „übernommen“ bei- 
gefügt: „wozu die Annahme einer der in Art. 22 Ziff. 6 genannten Jahrtagsstiftungen 
nicht gehört,“. 
In Abs. 1 Ziff. 2 wird nach „soll“ angefügt: „und der Aufwand für ein solches 
Bauwesen mindestens 6000 “ erfordert.“ 
Dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Als beteiligt im Sinn dieses Gesetzes 
gilt eine bürgerliche Gemeinde oder Teilgemeinde, wenn mindestens ein Viertel ihrer 
Einwohner Pfarrgemeindegenossen der betreffenden kirchlichen Gemeinde sind.“ 
9) Der Art. 34 erhält folgende Fassung: 
Für die Bewirtschaftung der Waldungen der Pfarrgemeinden und kirchlichen Stif- 
tungen kommen die Bestimmungen des Körperschaftsforstgesetzes vom 19. Februar 1902 
(Reg. Bl. S. 45) zur Anwendung. 
10) Der Art. 35 erhält folgende Fassung: 
Die von dem Kirchenpfleger abgelegte Rechnung ist von dem Kirchenstiftungsrat zu 
prüfen und nach vorgängiger Revision durch einen geprüften Rechnungsverständigen von 
der kirchlichen Behörde abzuhören. 
Die von der kirchlichen Behörde geprüfte und abgehörte Rechnung ist dem Oberamt 
zur Einsicht und Prüfung nach den in Art. 20 Abs. 4 angeführten Richtungen mitzu- 
teilen. Im Falle der Beanstandung einer Bemerkung des Oberamts entscheidet die Kreis- 
regierung nach Rücksprache mit dem Bischöflichen Ordinariat. 
Die staatlich erledigte Kirchenpflegerechnung ist während einer vorher anzukündigenden 
Frist von einer Woche zur Einsicht der Pfarrgemeindegenossen aufzulegen. 
11) An die Stelle des Art. 39 Abs. 1 tritt folgende Bestimmung: 
Die Gesamtsumme der Umlagen auf die Genossen einer Pfarrgemeinde darf zehn
	        
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