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Ortsstatutarische Vorschriften bedürfen der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariats,
welches vor der Genehmigung dem zuständigen Oberamt Gelegenheit zur Außerung vom
Standpunkt des Staats und der bürgerlichen Gemeinden zu geben hat. Das Oberamt
hat vor Abgabe dieser Außerung die bürgerlichen Kollegien der beteiligten Gemeinde zu
vernehmen. Die Entscheidung des Ordinariats bedarf zu ihrer Vollziehbarkeit der An-
erkennung der Kreisregierung, daß die ortsstatutarischen Vorschriften den Bestimmungen
dieses Gesetzes nicht widersprechen.
Ortsstatutarische Vorschriften in den Fällen des Art. 40 unterliegen der Genehmigung
des Bischöflichen Ordinariats und der Kreisregierung.
Im Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Bischöflichen Ordinariat und
der Kreisregierung entscheidet auf Vorlage der letzteren das Ministerium des Kirchen-
und Schulwesens endgültig.
15) Der Art. 67 wird aufgehoben.
16) Nach Art. 70 wird folgende Bestimmung in das Gesetz aufgenommen:
Art. 71.
Auf Militärpfarrgemeinden findet das gegenwärtige Gesetz keine Anwendung.
Art. III.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1906 in Kraft.
Unsere Ministerien des Innern und des Kirchen= und Schulwesens sind mit der
Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt und ermächtigt, den Text des Gesetzes vom
14. Juni 1887, betreffend die Vertretung der evangelischen Kirchengemeinden und die
Verwaltung ihrer Vermögensangelegenheiten, und des Gesetzes vom gleichen Tage, betreffend
die Vertretung der katholischen Pfarrgemeinden und die Verwaltung ihrer Vermögens-
angelegenheiten, wie er sich aus den in dem gegenwärtigen Gesetz festgestellten Anderungen
und Ergänzungen ergibt, im Regierungsblatt bekannt zu machen unter Bezeichnung der
Gesetze als Evangelisches Kirchengemeindegesetz und Katholisches Pfarrgemeindegesetz.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 22. Juli 1906.
Wilhelm.
Breitling. Pischek. Weizsäcker. von Marchtaler. Fleischhauer.