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3) Filialgemeinden, in welchen ein eigenes kirchliches Vermögen vorhanden ist, oder
regelmäßig wiederkehrender Gottesdienst gehalten wird, sind bezüglich der gemein-
samen Angelegenheiten ein Teil der Muttergemeinde, im übrigen aber selbständige
Kirchengemeinden.
4) Nebenorte, in welchen kein eigenes kirchliches Vermögen vorhanden ist und kein
regelmäßig wiederkehrender Gottesdienst gehalten wird, sind nur als Teile der
Kirchengemeinde zu betrachten.
Art. 3.
Durch die Bestimmungen des Art. 2 werden die bestehenden rechtlichen Verhältnisse
in betreff des kirchlichen Vermögens und der Bestreitung des kirchlichen Aufwands nicht
berührt.
Unbeschadet derselben kann in den Fällen des Art. 2 Ziff. 1—3 der Kreis der gemein-
samen Angelegenheiten und die Zuständigkeit des Gesamtkirchengemeinderats durch Orts-
statut (Art. 85) näher geregelt werden.
Art. 4.
Bei der Neubildung und Auflösung von Kirchengemeinden, bei Veränderungen in
der räumlichen Begrenzung der Kirchspiele, sowie bei Anderungen im Verhältnisse zwischen
Mutter= und Filialgemeinden und Nebenorten hat das Evangelische Konsistorium vor
allem das betreffende Oberamt, beziehungsweise, wenn Teile einer Kirchengemeinde ver-
schiedenen Oberamtsbezirken angehören, jedes der beteiligten Oberämter zu vernehmen,
welches seinerseits zunächst den bürgerlichen Kollegien der betreffenden Gemeinden Ge-
legenheit zur Außerung von ihrem Standpunkt zu geben hat.
Wird durch eine solche Anderung ein Patronatrecht berührt, so ist auch der Patron
zu hören.
Eine Entschließung in der Sache kann das Evangelische Konsistorium nur mit vor-
gängiger Zustimmung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens treffen.
Die Wirkungen auf die vermögensrechtlichen Verhältnisse bestimmen sich nach der
zwischen den Beteiligten getroffenen übereinkunft. In Ermanglung einer solchen finden
die Grundsätze des K. Restripts vom 22. September 1817 entsprechende Anwendung.