Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Art. 16. 
Die Wahl erfolgt auf die Dauer von sechs Jahren. 
Je nach drei Jahren tritt die Hälfte der gewählten Mitglieder aus, jedoch nicht, 
bevor die Nachfolger eingeführt sind. 
Die Austretenden können wieder gewählt werden. 
Das erstmalige Austreten nach drei Jahren wird durch das Los bestimmt. 
Art. 17. 
Stimmberechtigt zur Wahl der weltlichen Mitglieder des Kirchengemeinderats sind 
alle männlichen über fünfundzwanzig Jahre alten selbständigen Kirchengemeindegenossen 
(Art. 5). 
Als selbständig ist nur derjenige zu betrachten, welcher einen eigenen Hausstand hat, 
oder ein öffentliches Amt bekleidet, oder ein eigenes Geschäft, beziehungsweise als Mitglied 
einer Familie deren Geschäft führt. 
Als selbständig ist nicht zu betrachten, wer ständige Unterstützungen aus Mitteln 
der bürgerlichen Armenpflege erhält und wer unter Vormundschaft steht. 
Art. 18. 
Ausgeschlossen von der Stimmberechtigung ist, wer infolge strafrichterlichen Urteils 
der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig ist, oder wer in den letzten der Wahl vorangegangenen 
drei Jahren wegen Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs, Meineids, Urkundenfälschung 
in gewinnsüchtiger Absicht, Gotteslästerung, Beschimpfung der evangelischen Kirche oder 
ihrer Einrichtungen und Gebräuche oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen 
die Sittlichkeit rechtskräftig verurteilt worden ist oder eine Freiheitsstrafe auf Grund 
einer Verurteilung wegen der genannten Verbrechen oder Vergehen erstanden hat. 
Das Stimmrecht ruht: 
1) bei demjenigen, gegen welchen wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens das 
Hauptverfahren eröffnet ist, wenn die Verurteilung die Entziehung der bürger- 
lichen Ehrenrechte zur Folge haben kann, bis zur Beendigung des Verfahrens; 
2) bei demjenigen, gegen welchen ein Konkursverfahren eröffnet ist, während der 
Dauer des letzteren; 
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