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3) bei demjenigen, welcher eigenmächtig die übernahme oder die Fortführung der
Funktion eines Mitglieds des Kirchengemeinderats verweigert oder wegen Ver-
fehlungen im Wandel oder in der Amtsführung von dieser Funktion gemäß
Art. 83 entlassen worden ist, bis zur Zeit nach der nächsten in Gemäßheit der
Art. 16 oder 84 Abs. 3 vorzunehmenden Wahl;
4) bei allen, welche, obwohl sie mindestens vier Wochen vorher besonders gemahnt
wurden, mit der Bezahlung kirchlicher Umlagen über ein Jahr lang im Rückstand
sind, bis zur Erledigung dieses Rückstandes.
Art. 19.
Wählbar in den Kirchengemeinderat sind die über dreißig Jahre alten, im wirklichen
Genusse des Stimmrechts stehenden Kirchengemeindegenossen.
Außer den nach Art. 17 und 18 nicht stimmberechtigten beziehungsweise zeitlich von
der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossenen Personen ist nicht wählbar, wer infolge
gerichtlichen Urteils zu Bekleidung öffentlicher Amter unfähig ist.
Art. 20.
über die aktive Wahlfähigkeit hat im Anstandsfalle, jedoch ohne aufschiebende
Wirkung für den Fortgang der Wahlhandlung, das Evangelische Konsistorium zu ent-
scheiden. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde an das Ministerium des Kirchen= und
Schulwesens binnen der Ausschlußfrist von zwei Wochen zulässig. Das Ministerium
entscheidet endgültig.
Art. 21.
über Einsprachen gegen die Person eines Gewählten wegen gesetzlicher Mängel hat
nach Anhörung des Betreffenden und nach vorgängiger Vernehmung des Kirchengemeinde-
rats das Evangelische Konsistorium zu entscheiden. Gegen einen Beschluß des Evange-
lischen Konsistoriums, wodurch solche Einsprachen für begründet erkannt werden, steht
dem davon Betroffenen binnen der Ausschlußfrist von zwei Wochen das Recht der
Beschwerde an das Ministerium des Kirchen= und Schulwesens zu, welches endgültig
entscheidet.