268
Ende des der Verkündung dieses Gesetzes vorangegangenen Rechnungsjahrs auf das Rech-
nungsjahr entfallenden Mittel zu diesem Behufe zur Verfügung zu stellen.
Dem Stiftungsrat, beziehungsweise der Ortsarmenbehörde, bleibt übrigens unbe-
nommen, mit der Kirchengemeinde sich durch überlassung eines bestimmten Anteils an
dem betreffenden Stiftungsvermögen ein= für allemal auseinanderzusetzen.
Diese Bestimmungen (Abs. 1 und 2) finden auch auf solche Kirchenstiftungen, welche
der evangelischen Kirche und einer andern Konfession gemeinsam gewidmet sind, ent-
sprechende Anwendung.
Art. 32.
Reine Kirchenpflegen, d. h. solche Vermögensfonds, welche nur zur Bestreitung des
ktirchlichen Aufwands einer Kirchengemeinde oder von Teilen einer solchen dienen, gehen
von den bisherigen Verwaltungsorganen an die neuen kirchlichen Ortsbehörden über.
Aus den Stiftungspflegen, aus welchen bisher kirchlicher Aufwand und Aufwand
für die Zwecke der bürgerlichen Gemeinde bestritten worden ist (Heiligen-, Armenkasten-,
Kirchen= und Schulstiftungspflegen usf.) ist das Ortskirchenvermögen nach Maßgabe der
Bestimmungen der Art. 33—41 auszuscheiden.
An die Stelle dieser Bestimmungen (Art. 33—41) können Vereinbarungen treten,
welche zwischen den Beteiligten (Stiftungs= und Gemeinderat beziehungsweise Ortsarmen-
behörde unter gesetzlicher Mitwirkung des Bürgerausschusses einerseits und den kirchlichen
Ortsbehörden andererseits) getroffen und von den staatlichen und kirchlichen Aussichts-
behörden (Art. 48) genehmigt werden.
Art. 33.
Bei der Ausscheidung des Ortskirchenvermögens aus dem Vermögen der Stiftungs-
pflege (Art. 32 Abs. 2) sind die Einzelstiftungen, sowie die für die besonderen Zwecke
der Kirchen= beziehungsweise der bürgerlichen Gemeinden bestimmten Vermögensteile,
welche in der Verwaltung der Stiftungspflege stehen, insbesondere die Besoldungsgüter
von Kirchen= und Schulstellen, die Ablösungskapitalien und die besonderen Fonds für
jene Zwecke auszusondern und der je nach der Beschaffenheit dieser Vermögensbestandteile
für ihre Verwaltung zuständigen Behörde zuzuweisen.