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An dem laufenden Aufwand, welcher nach der Berechnung auf die bürgerliche Ge-
meinde entfällt, ist derjenige Betrag in Abzug zu bringen, welchen dieselbe als Defizits-
deckung zum laufenden Aufwand der Stiftungspflege zugeschossen hat.
Art. 41.
Bei der Auseinandersetzung über das Vermögen der Stiftungspflege ist möglichst
darauf Bedacht zu nehmen, daß beiden Korporationen im Verhältnis ihrer nach Art. 33
bis 40 berechneten Ansprüche an das Stiftungsvermögen gleichwertige Vermögens-
bestandteile zugewiesen werden.
Dabei sind in Ermanglung anderweitiger Vereinbarungen jeden Teil diejenigen
Schulden zur Abtragung zu überweisen, welche in seinem besonderen Interesse aufgenommen
worden sind. Im übrigen sind Aktiven und Passiven in annähernd gleichem Verhältnis
zuzuscheiden. Die Rechte der Gläubiger werden hiedurch nicht berührt.
Auf Grund der endgültig festgestellten Ausscheidung und Abfindung haben die er-
forderlichen Einträge in den öffentlichen Büchern stattzufinden.
Die auf die Ausscheidung bezüglichen Vereinbarungen unterliegen weder der Sportel-
noch der Akziseabgabe.
Art. 42.
Wenn der bürgerlichen Gemeinde die privatrechtliche Verbindlichkeit zur Bestreitung
des Bauaufwands für kirchliche Gebäude oder zur Tragung eines sonstigen Aufwands
für Zwecke der Kirchengemeinde obliegt, so ist die Abfindung solcher Leistungen, soweit
sie nicht auf Grund anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen verlangt werden kann, der
Vereinbarung der beteiligten Korporationen vorbehalten.
Art. 43.
Die Vereinigung von Mesner-, Organisten= und sonstigen Kirchendiensten mit Schul-
ämtern, sowie die aus einer früheren solchen Vereinigung herrührende Verbindung kirch-
licher Besoldungsteile mit Schulgehalten wird durch das vorliegende Gesetz nicht gelöst.
Solange die Verbindung dauert, bleibt die Stelle im ungeschmälerten Genuß ihrer Bezüge
(vergl. übrigens Art. 11, 13 bis 17 und 29 Abs. 2 des Gesetzes vom 31. Juli 1899,
Reg. Bl. S. 590, und Art. 6 des Gesetzes vom 17. Juli 1905, Reg. Bl. S. 113).