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Art. 46 Abs. 3 Ziff. 1 genannten Begräbnisplätze. Den Bauaufwand an solchen hat
die Kirchengemeinde zu tragen, welcher auch die mit dem Begräbnisplatz verbundenen
Einnahmen zufließen.
Diejenigen Leistungspflichten der bürgerlichen Gemeinde und der Stiftungspflege,
welche auf privatrechtlichen Ansprüchen beruhen, werden durch die Bestimmungen des Abs. 1
nicht berührt.
Art. 45.
Die Reichung von Besoldungsteilen, welche Geistliche aus der Gemeindepflege zu
beziehen haben, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
Art. 46.
In das Eigentum der Kirchengemeinde gehen alle bisher aus Mitteln der Stif-
tungspflege ganz oder teilweise unterhaltenen, den bürgerlichen Gemeinden oder den
Stiftungspflegen (Art. 32 Abs. 2) gehörigen, ausschließlich den Zwecken der evangelischen
Kirche gewidmeten Gebäude nebst Zubehörden solcher ohne Entschädigung über.
Desgleichen geht das der Kirchengemeinde oder der Stiftungspflege zustehende Eigen-
tum an aus den Mitteln der Stiftungspflege ganz oder teilweise unterhaltenen, aus-
schließlich den Zwecken der bürgerlichen Gemeinde gewidmeten Gebäuden nebst Zubehörden,
sowie an den in Unterhaltung der Stiftungspflege oder der bürgerlichen Gemeinde stehen-
den Begräbnisplätzen, auf die bürgerliche Gemeinde ohne Entschädigung über.
Ausgenommen sind diejenigen im Eigentum der Kirchengemeinde oder der Stiftungs-
pflege stehenden Begräbnisplätze,
1) deren Benützung den Angehörigen der evangelischen Konfession ausschließlich zu-
steht,
2) welche Zubehörden von Kirchen sind,
3) welche für die Angehörigen mehrerer bürgerlicher Gemeinden bestimmt oder her-
kömmlich benützt worden sind.
In den Fällen der Ziff. 1—3 verbleibt das Eigentum der Kirchengemeinde oder
Stiftungspflege.
Abweichungen von den Bestimmungen in Abs. 2 und 3 bleiben der Vereinbarung
der Beteiligten mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden vorbehalten.