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Bezüglich der vorläufigen Dienstenthebung (Suspension) der Organisten, Kantoren
und niederen Kirchendiener findet der Art. 5 des Gesetzes vom 4. März 1879, betreffend
die Ausführung der Reichsstrafprozeßordnung, Anwendung. Auch außer dem Fall des
Art. 5 kann der Kirchengemeinderat diese Diener, unbeschadet des Rechts auf das mit
der Stelle verbundene Einkommen, vorläufig vom kirchlichen Dienste entheben.
Die Entlassung derjenigen Organisten, Kantoren und niederen Kirchendiener, deren
Anstellung nach Art. 29 dem Kirchengemeinderat zukommt, kann von demselben im Dis-
ziplinarwege wegen Dienstunfähigkeit, Versäumung der Dienstpflichten, schlechten Lebens-
wandels oder strafbarer Handlungen verfügt werden. Vertragsmäßige Zusagen für den
Fall der Dienstunfähigkeit dürfen jedoch nicht verletzt werden.
Gegen die Erkennung einer Ordnungsstrafe (Abs. 1), sowie gegen die Verfügung
der vorläufigen Dienstenthebung (Abs. 2) und die Entlassung (Abs. 3) geht die binnen
der Ausschlußfrist von zwei Wochen anzubringende Beschwerde an das Evangelische
Konsistorium. Demselben steht auch ausschließlich der Vollzug der verfügten Ordnungs-
strafe, welcher sich der Bestrafte nicht freiwillig unterwirft, vorbehältlich der Prüfung zu,
ob die Verfügung nicht zu beanstanden ist.
Hinsichtlich der Verleihung und Entziehung der Stellen von Organisten, Kantoren
und niederen Kirchendienern, welche nicht vom Kirchengemeinderat besetzt werden, hat es,
abgesehen von der in Abs. 2 getroffenen Bestimmung, bei den bestehenden Vorschriften
sein Verbleiben.
Art. 53.
Die Vermögensverwaltung des Kirchengemeinderats umfaßt:
1) die örtlichen lirchlichen Stiftungen (Art. 30), sofern und soweit nicht vom Stifter
eine besondere Verwaltungsbehörde bezeichnet ist;
2) die Ablösungs= (Abfindungs-) Kapitalien für kirchliche Baulasten und Kult-
bedürfnisse, die besonderen kirchlichen Fonds (Baufonds usw.); vergl. jedoch
Art. 43 Abs. 2;
3) den Anteil der Kirchengemeinde an den gemischten Stiftungen (Art. 31);
4) das sonstige Ortskirchenvermögen, welches nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
(Art. 32—49) auszumitteln ist;
5) das Kirchenopfer nach Maßgabe der Anordnungen der kirchlichen Behörden;