Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Bezüglich der vorläufigen Dienstenthebung (Suspension) der Organisten, Kantoren 
und niederen Kirchendiener findet der Art. 5 des Gesetzes vom 4. März 1879, betreffend 
die Ausführung der Reichsstrafprozeßordnung, Anwendung. Auch außer dem Fall des 
Art. 5 kann der Kirchengemeinderat diese Diener, unbeschadet des Rechts auf das mit 
der Stelle verbundene Einkommen, vorläufig vom kirchlichen Dienste entheben. 
Die Entlassung derjenigen Organisten, Kantoren und niederen Kirchendiener, deren 
Anstellung nach Art. 29 dem Kirchengemeinderat zukommt, kann von demselben im Dis- 
ziplinarwege wegen Dienstunfähigkeit, Versäumung der Dienstpflichten, schlechten Lebens- 
wandels oder strafbarer Handlungen verfügt werden. Vertragsmäßige Zusagen für den 
Fall der Dienstunfähigkeit dürfen jedoch nicht verletzt werden. 
Gegen die Erkennung einer Ordnungsstrafe (Abs. 1), sowie gegen die Verfügung 
der vorläufigen Dienstenthebung (Abs. 2) und die Entlassung (Abs. 3) geht die binnen 
der Ausschlußfrist von zwei Wochen anzubringende Beschwerde an das Evangelische 
Konsistorium. Demselben steht auch ausschließlich der Vollzug der verfügten Ordnungs- 
strafe, welcher sich der Bestrafte nicht freiwillig unterwirft, vorbehältlich der Prüfung zu, 
ob die Verfügung nicht zu beanstanden ist. 
Hinsichtlich der Verleihung und Entziehung der Stellen von Organisten, Kantoren 
und niederen Kirchendienern, welche nicht vom Kirchengemeinderat besetzt werden, hat es, 
abgesehen von der in Abs. 2 getroffenen Bestimmung, bei den bestehenden Vorschriften 
sein Verbleiben. 
Art. 53. 
Die Vermögensverwaltung des Kirchengemeinderats umfaßt: 
1) die örtlichen lirchlichen Stiftungen (Art. 30), sofern und soweit nicht vom Stifter 
eine besondere Verwaltungsbehörde bezeichnet ist; 
2) die Ablösungs= (Abfindungs-) Kapitalien für kirchliche Baulasten und Kult- 
bedürfnisse, die besonderen kirchlichen Fonds (Baufonds usw.); vergl. jedoch 
Art. 43 Abs. 2; 
3) den Anteil der Kirchengemeinde an den gemischten Stiftungen (Art. 31); 
4) das sonstige Ortskirchenvermögen, welches nach den Bestimmungen dieses Gesetzes 
(Art. 32—49) auszumitteln ist; 
5) das Kirchenopfer nach Maßgabe der Anordnungen der kirchlichen Behörden;
	        
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