Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Art. 56. 
Die Kirchenpflegrechnungen sind von dem Kirchengemeinderat zu prüfen und nach 
vorgängiger Revision durch einen geprüften Rechnungsverständigen von der kirchlichen 
Behörde abzuhören, welche sodann dieselben dem Oberamt zur Einsicht und Prüfung nach 
den in Art. 53 Abs. 2 bezeichneten Richtungen mitteilt. 
In Anstandsfällen hat das Oberamt die Akten der Kreisregierung vorzulegen, welche 
sodann nach Rücksprache mit dem Evangelischen Konsistorium entscheidet. 
Die staatlich erledigte Kirchenpflegrechnung ist während einer vorher anzukündigenden 
Frist von einer Woche zur Einsichtnahme der Kirchengemeindegenossen aufzulegen. 
Die Kreisregierungen und das Ministerium des Kirchen= und Schulwesens sind be- 
fugt, jederzeit von der Kassen= und Rechnungsführung der Kirchenpflegen Einsicht zu 
nehmen und die Abstellung etwa gefundener Gesetz= und Ordnungswidrigkeiten zu ver- 
anlassen. 
Bei Gefahr im Verzuge, wenn es sich um eine Maßregel im Sinne des Art. 28 
Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes handelt, ist auch das Oberamt zur Kassen= und Rechnungs- 
prüfung befugt. 
Art. 57. 
Das Oberamt hat je nach Ablauf der Rechnungsperiode über die Rechnungsergebnisse 
jeder Kirchenpflege seines Bezirks einen summarischen Bericht unter Beifügung des Grund- 
stocksnachweises an die Kreisregierung zu erstatten, welche aus diesen Berichten der Ober- 
ämter eine übersichtliche Darstellung des Standes des gesamten unter ihrer Oberaufsicht 
stehenden Ortskirchen= und Stiftungsvermögens fertigen läßt, und sodann aus dieser 
Darstellung alljährlich dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens einen Auszug 
zur Einsichtnahme vorzulegen hat. 
Art. 58. 
Für einen durch die Schuld des Kirchenpflegers oder der mit einzelnen Geschäften 
oder Geschäftszweigen Beauftragten entstandenen Schaden haften zunächst die Schuldigen, 
aushilfsweise diejenigen, welchen mangelhafte Üüberwachung derselben zur Last fällt. 
Im übrigen haften alle zu der kirchlichen Vermögens= und Stiftungsverwaltung 
berufenen Personen für den etwaigen durch ihre Schuld oder Mitschuld, sei es durch 
Handlungen oder Unterlassungen, entstandenen Schaden.
	        
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