Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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gewählt. Ausnahmen von dieser Regel sind unter Genehmigung der kirchlichen Aufsichts- 
behörde gestattet. 
Auch der Vorsitzende ist hiezu wählbar. 
Die Protokolle werden von dem Vorsitzenden und mindestens noch einem Mitglied 
des Kirchengemeinderats unterschrieben. 
Die schriftliche Ausfertigung der Beschlüsse, die Beglaubigung von Auszügen aus 
den Protokollen und Akten des Kollegiums, sowie die Geschäftsleitung außerhalb der 
Sitzung liegt dem Vorsitzenden ob. 
Die schriftliche Ausfertigung der Beschlüsse kann er mit Zustimmung des Kollegiums 
auch dem Protokollführer übertragen, doch hat er die Ausfertigung jedenfalls zu unter- 
zeichnen. 
Art. 82. 
Die Mitglieder der ortskirchlichen Kollegien sind verpflichtet, über alle als vertrau- 
lich bezeichnete Gegenstände Verschwiegenheit zu beobachten. 
Entlassung von Mitgliedern des Kirchengemeinderats 
und Auflösung desselben. 
Art. 83. 
Die Entlassung eines gewählten Mitglieds des Kirchengemeinderats muß erfolgen: 
1) im Falle des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte infolge gerichtlichen Urteils, 
2) im Falle der Verurteilung wegen eines der in Art. 18 Abs. 1 bezeichneten Ver- 
brechen und Vergehen, 
3) im Falle des Verlustes der Fähigkeit zu Bekleidung öffentlicher Amter infolge 
gerichtlichen Urteils. 
Sie kann weiter verfügt werden 
1) in den sonstigen Fällen des Verlustes einer zur Wählbarkeit erforderlichen Eigen- 
schaft (vergl. Art. 17), 
2) wegen Verfehlungen in der Amtsführung oder im Wandel, wenn letztere seit der 
Wahl vorgekommen sind.
	        
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