Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Ortsstatutarische Vorschriften in den Fällen des Art. 67 unterliegen der Genehmigung 
des Evangelischen Konsistoriums und der Kreisregierung. 
Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Evangelischen Konsistorium 
und der Kreisregierung entscheidet auf Vorlage der letzteren das Ministerium des Kirchen- 
und Schulwesens endgültig. 
Art. 86. 
Die Mitglieder des Kirchengemeinderats, sowie die Beamten der Kirchengemeinde 
unterliegen wegen Verfehlungen gegen die auf die kirchliche Vermögensverwaltung be- 
züglichen staatlichen Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, insbesondere 
wegen Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes zugleich der Disziplinarstrafbefugnis 
der Staatsaufsichtsbehörden. 
Art. 87. 
Auf die weltlichen Mitglieder des Kirchengemeinderats, sowie die Beamten der 
Kirchengemeinden finden die §§ 47 und 48 der Verfassungsurkunde keine Anwendung. 
Art. 88. 
Die bürgerlichen Behörden sind verpflichtet, den kirchlichen Behörden bei Feststellung 
der Grundlagen der kirchlichen Besteuerung, sowie bei Anlegung von Personallisten für 
andere Zwecke die Einsichtnahme der erforderlichen Akten zu gestatten. 
Bezüglich der Geheimhaltung amtlicher Mitteilungen seitens der bürgerlichen cn die 
kirchlichen Behörden liegt den letzteren dieselbe Verpflichtung ob, wie den ersteren. 
Art. 89. 
Die Beschwerdeinstanz gegenüber von Beschlüssen der Kreisregierungen bildet, ab- 
gesehen von den Fällen des Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 2, in welhen das 
Ministerium des Innern zu entscheiden hat, das Ministerium des Kircken= und 
Schulwesens. 
Zur Erhebung der Beschwerde (Abs. 1) ist auch das Evangelische Kinsistorium 
namens der Kirchengemeinden befugt. ·
	        
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