291
Die Entscheidung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens erfolgt nach
Rücksprache mit dem Ministerium des Innern.
Dieselbe ist in den Fällen der Art. 59, 62, 67 und 69 endgültig.
Art. 90.
Bei Streitigkeiten auf Grund der Bestimmungen der Art. 4 Abs. 4, Art. 30—41,
43, 44 Abs. 1 und 2, Art. 46 Abs. 1, 2, 3 und letzter Absatz, Art. 47, soweit es sich
um die Größe des Kostenbeitrags handelt, ferner der Art. 48, 49, 74 Abs. 1 und 3,
und endlich bei Streitigkeiten über kirchliche Umlagen, Art. 65—73 (vergl. jedoch Abf. 3)
dieses Gesetzes, kommt die Verhandlung und Entscheidung den Verwaltungsgerichten und
zwar in erster Instanz den Kreisregierungen, in zweiter Instanz dem Verwaltungs-
gerichtshof zu.
Wenn in einem Streit über die Bezahlung der kirchlichen Umlagen die Eigenschaft
der Zugehörgkeit zu der Kirchengemeinde bestritten wird, so haben die Verwaltungs-
gerichte auch hierüber zu entscheiden.
Dagegen sind die Beschlüsse der zuständigen Behörde über den Maßstab der
kirchlichen Umlagen (Art. 67) nicht Gegenstand der Anfechtung vor den Verwaltungs-
gerichten.
Durch vorstehende Bestimmungen werden die Art. 10 und 12 des Gesetzes vom
16. Dezember 1876 über die Verwaltungsrechtspflege (Reg. Bl. S. 485 f.) ergänzt.
Art. 91.
Das den kirchlichen Bedürfnissen und Anstalten gewidmete Vermögen unterliegt den
allgemeinen Landesgesetzen, insbesondere auch jenen über öffentliche Lasten und Abgaben,
sowie über den Besitz von Liegenschaften durch die tote Hand.
Art. 92.
In solchen Gemeinden, in welchen die Gemeindegenossen in ihrer überwiegenden
Mehrheit der evangelischen Kirche angehören, und der kirchliche Aufwand bisher ganz oder
zum größeren Teil aus Mitteln der Stiftung gedeckt oder von der bürgerlichen Gemeinde
bestritten worden ist, kann die Vertretung der Kirchengemeinde und die Verwaltung des