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Kirchenvermögens dem bisherigen Stiftungsrat durch übereinkunft zwischen dem
Stiftungsrat und Gemeinderat unter nachfolgenden näheren Bestimmungen übertragen
werden:
1) die bürgerliche Gemeinde hat die Deckung des kirchlichen Aufwands, soweit hiezu
die Mittel des Stiftungsvermögens nicht zureichen, zu übernehmen;
2) durch diese übernahme darf ein Steuerpflichtiger, welcher nicht Genosse der
Kirchengemeinde ist, nicht erheblich belastet werden;
3) das Übereinkommen bedarf der Genehmigung des Evangelischen Konsistoriums
und der Kreisregierung, gegen deren Entscheidung keine Beschwerde statthaft ist.
Die Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn der Betrag des von der
bürgerlichen Gemeinde zu übernehmenden kirchlichen Aufwands fünf Prozent der
Staatssteuer aus den im Gemeindebezirk vorhandenen Grundstücken, Gefällen,
Gebäuden und Gewerben, einschließlich der nur zu Amts= und Gemeindeanlagen
beitragspflichtigen (von denen der fingierte Staatssteuerbetreff in Rechnung
kommt) im Laufe eines Rechnungsjahrs übersteigt;
4) dasselbe kann mit Kündigungsfrist von drei Jahren jederzeit auf Antrag des
Stiftungsrats oder Gemeinderats oder von Amts wegen unter Angabe der hiefür
maßgebenden Gründe durch Verfügung des Evangelischen Konsistoriums oder der
Kreisregierung aufgehoben werden:
5) im übrigen bleiben für den Fall und die Dauer des oben erwähnten über-
einkommens die Bestimmungen des III. Abschnitts des Verwaltungsedikts vom
1. März 1822 bis auf weiteres mit der Maßgabe in Geltung, daß dem Stiftungs-
rat die Vertretung der Kirchengemeinde zusteht;
6) die Erlassung der sonstigen zur Ausführung des übereinkommens erforderlichen
Vorschriften bleibt dem Verordnungswege und dem Ortsstatut vorbehalten.
Art. 93.
Die Amtstätigkeit der Stiftungsräte und Kirchenkonvente in den durch dieses Gesetz
den Kirchengemeinderäten zugewiesenen Angelegenheiten erlischt mit dem Tage, an welchem
die Kirchengemeinderäte in Wirksamkeit treten, beziehungsweise mit der übertragung der
betreffenden Vermögensverwaltung auf die neuen Organe.
Das Nähere hierüber wird im Verordnungswege bestimmt.