294
Katholisches Pfarrgemeindegesetz.
I. Organe.
Art. 1.
Den katholischen Pfarrgemeinden kommen als öffentlichen Körperschaften die Rechte
der juristischen Persönlichkeit zu. Soweit nicht eine der in Art. 60 Abs. 1 bis 3 ge-
machten Ausnahmen Platz greift, besteht für jede einzelne Pfarrgemeinde ein Kirchen-
stiftungsrat.
Dasselbe gilt von denjenigen zu einer Pfarrgemeinde gehörigen Orten, für welche
eigener pfarrlicher Gottesdienst oder eigene pfarrliche Seelsorge eingerichtet ist und welche
als kirchliche Filialgemeinden von dem Bischof im Einverständnisse mit der Staats-
regierung anerkannt sind (zu vergl. Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Januar 1862,
betreffend die Regelung des Verhältnisses der Staatsgewalt zur katholischen Kirche,
Reg. Bl. S. 59). Sie sind bezüglich der gemeinsamen Angelegenheiten ein Teil der
Muttergemeinde, im übrigen aber selbständige kirchliche Gemeinden.
Sonstige einzelne, zu einer Pfarrgemeinde vereinigte Orte sind je nur als Teile
der Pfarrgemeinde zu betrachten.
In größeren Orten, welche in mehrere Pfarrgemeinden zerfallen, können sich die
einzelnen Kirchenstiftungsräte für die Beratung und Beschlußfassung in gemeinsamen
Angelegenheiten zu einem Gesamtkirchenstiftungsrat vereinigen.
Art. 1 .
In den Fällen des Art. 1 Abs. 2 wird aus den einzelnen Kirchenstiftungsräten für
die Beratung und Beschlußfassung in gemeinsamen Angelegenheiten ein Gesamtkirchen-
stiftungsrat gebildet.
Der Kreis der gemeinsamen Angelegenheiten und die Zuständigkeit des Gesamtkirchen-
stiftungsrats wird durch Ortsstatut (vergl. Art. 61) bestimmt.
Ebenso können durch Ortsstatut die regelmäßigen Amtsverrichtungen des Gesamt-
kirchenstiftungsrats einem engeren Rat übertragen werden, dessen Mitglieder von den
einzelnen Kirchenstiftungsräten je auf eine Wahlperiode aus ihrer Mitte durch Wahl
berufen werden.