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Die nähere Bestimmung der Gegenstände, welche dem weiteren Gesamtkirchenstiftungs-
rat (Abs. 1) vorbehalten werden wollen, sowie die Feststellung der Zahl der Mitglieder,
beziehungsweise der Verhältniszahl der geistlichen und weltlichen Mitglieder des engeren
Rats (Abs. 3) bleibt dem Ortsstatut überlassen.
Die Mitgliederzahl des engeren Rats (Abs. 3) muß mindestens ein Drittel aller
Mitglieder der einzelnen Kirchenstiftungsräte betragen.
Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 5 finden entsprechende Anwendung, wenn in den
Fällen des Art. 1 Abs. 4 ein Gesamtkirchenstiftungsrat gebildet wird.
Art. 1b.
In den Fällen des Art. 1 Abs. 3 wird aus jedem Ort, oder aus einer Gruppe von
solchen eine dem Verhältnis der Seelenzahl entsprechende Anzahl von Mitgliedern des
Kirchenstiftungsrats in gemeinschaftlichem Zusammentritt gewählt. Das Nähere hierüber
wird durch Ortsstatut bestimmt. Mitglied des Kirchenstiftungsrats ist in diesen Fällen,
soweit nicht durch Ortsstatut eine anderweitige Bestimmung getroffen ist, der Ortsvorsteher
desjenigen Orts, in dem der Pfarrer seinen Sitz hat, soferne er der katholischen Kirche
angehört.
Ist in einem dieser Orte ein besonderes kirchliches Vermögen vorhanden, so wird
für diesen Ort ein Teil-Kirchenstiftungsrat gebildet, der aus dem Pfarrer, dem Orts-
vorsteher oder Anwalt des Orts, soferne er der katholischen Kirche angehört, dem Rechner
des Ortskirchenvermögens und zutreffendenfalls den diesem Orte oder, wenn das kirch-
liche Vermögen für mehrere Orte bestimmt ist, diesen Orten angehörigen Mitgliedern
des Kirchenstiftungsrats der Pfarrgemeinde besteht. Gehören hienach dem Teil-Kirchen-
stiftungsrat nicht mindestens drei Mitglieder an, so wird er auf diese Zahl durch Wahl
seitens des Kirchenstiftungsrats der Pfarrgemeinde aus den Pfarrgemeindegenossen des
beteiligten Orts oder der mehreren Orte ergänzt. Ist der Teil-Kirchenstiftungsrat nicht
beschlußfähig, so tritt an seine Stelle der Kirchenstiftungsrat der Pfarrgemeinde.
Vor der Beschlußfassung hat dieser in solchen Fällen den Mitgliedern des Teil-Kirchen-
stiftungsrats Gelegenheit zur Außerung zu geben. Sind solche Orte einer nichtwürttem-
bergischen Pfarrgemeinde zugeteilt, so wird der Teil-Kirchenstiftungsrat vom Bischöflichen
Ordinariat berufen.
Das Recht zur Erhebung von Umlagen kommt solchen Orten nicht zu.