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Gegen die Entscheidung ist Beschwerde an das Ministerium des Kirchen- und Schulwesens
binnen der Ausschlußfrist von zwei Wochen zulässig. Das Ministerium entscheidet end-
gültig.
über Einsprachen gegen die Person eines Gewählten wegen gesetzlicher Mängel hat
nach Anhörung des Betreffenden und nach vorgängiger Vernehmung des Kirchenstiftungs-
rats das Bischöfliche Ordinariat zu entscheiden. Gegen einen Beschluß des Ordinariats,
wodurch solche Einsprachen für begründet erkannt werden, steht dem davon Betroffenen
binnen der Ausschlußfrist von zwei Wochen das Recht der Beschwerde an das Ministerium
des Kirchen= und Schulwesens zu, welches endgültig entscheidet.
Art. 8.
Die Wahl wird mittels geheimer Stimmgebung vorgenommen.
Wenn in dem ersten Wahltermine nicht mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten
abgestimmt hat, so ist die Wahl in einem späteren Termine fortzusetzen. Hierauf ist sie
ohne Rücksicht auf die Zahl der abgegebenen Stimmen gültig.
Als gewählt sind diejenigen zu betrachten, welche die meisten Stimmen erhalten
haben (vergl. übrigens Art. 11 Abs. 1). Bei gleicher Stimmenzahl geht der ältere dem
jüngeren vor.
über Beanstandungen des Wahlverfahrens entscheidet der Kirchenstiftungsrat, vor-
behältlich einer binnen der Ausschlußfrist von zwei Wochen anzubringenden Beschwerde
an das Bischöfliche Ordinariat.
Gegen die Entscheidung des Bischöflichen Ordinariats ist binnen derselben Ausschluß-
frist eine weitere Beschwerde an das Ministerium des Kirchen= und Schulwesens statthaft,
dessen Entscheidung endgültig ist (vergl. Art. 7).
Das Nähere hinsichtlich des Wahlverfahrens wird im Verordnungswege bestimmt.
Art. 9.
Die Wahl erfolgt auf die Dauer von sechs Jahren.
Je nach drei Jahren tritt die Hälfte der gewählten Mitglieder aus, jedoch nicht,
bevor die Nachfolger eingeführt sind.
Die Austretenden können wieder gewählt werden.
Das erstmalige Austreten nach drei Jahren wird durch das Los bestimmt.