Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Art. 10. 
Die Wahl in den Kirchenstiftungsrat kann abgelehnt werden: 
1) von demjenigen, welcher unmittelbar zuvor drei Jahre hindurch Mitglied des 
Kirchenstiftungsrats gewesen ist; 
2) von solchen, welche überhaupt schon sechs Jahre als Mitglied desselben Dienste 
geleistet haben; 
3) bei einem Lebensalter von über 60 Jahren zur Zeit der Wahl; 
4) wegen anderer erheblicher Entschuldigungsgründe (wie Kränklichkeit, häufiger 
Abwesenheit, unvereinbarer Dienstverhältnisse uff.). 
Aus den Gründen der Ziff. 4 kann ein Mitglied sein Amt auch niederlegen. 
über die Zulässigkeit der Ablehnung und der Niederlegung des Amts entscheidet der 
Kirchenstiftungsrat und auf erhobene Beschwerde das Bischöfliche Ordinariat. Gegen 
die Entscheidung des Bischöflichen Ordinariats ist binnen der Ausschlußfrist von zwei 
Wochen eine weitere Beschwerde an das Ministerium des Kirchen= und Schulwesens statt- 
haft, dessen Entscheidung endgültig ist. 
Bis die Entscheidung erfolgt ist, hat der Betreffende sein Amt fortzuversehen. 
Art. 11. 
Wenn einzelne der Gewählten nicht eintreten, so rücken solche nach, auf welche 
mindestens ein Zehnteil der abgegebenen Stimmen gefallen ist. 
Sind solche nicht vorhanden, so ist die Zahl durch Nachwahl zu ergänzen. 
Bei einer außer der Zeit eintretenden Erledigung wählt der Kirchenstiftungsrat für 
die noch übrige Dienstzeit des Ausgeschiedenen einen Ersatzmann. 
Art. 12. 
Die gewählten Mitglieder des Kirchenstiftungsrats verwalten ihr Amt unentgeltlich 
als ein kirchliches Ehrenamt. Sie werden von dem Vorsitzenden in ihr Amt eingeführt 
und auf treue Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet. 
Die Vorschriften über die Verpflichtung werden im Verordnungswege erlassen. 
Art. 13. 
Für die Kassen= und Rechnungsführung und für die Besorgung der laufenden 
ökonomischen Geschäfte der Pfarrgemeinde wird von dem Kirchenstiftungsrat ein Kirchen-
	        
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