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pfleger entweder auf eine bestimmte Anzahl von Jahren, mindestens auf drei Jahre, oder
auf Lebensdauer gewählt (vergl. jedoch Art. 69).
Wählbar ist, wer im wirklichen Genusse des Stimmrechts in einer katholischen Pfarr-
gemeinde des Landes steht (Art. 4 und 5), und bei dem nicht die Voraussetzung des
Art. 6 Abs. 2 zutrifft.
Der Gewählte ist verpflichtet, seinen Wohnsitz in einem Orte der Pfarrgemeinde zu
nehmen, für welche er gewählt ist.
Von den Mitgliedern des Kirchenstiftungsrats können nur die gewählten (Art. 2
Ziff. 4) als Kirchenpfleger bestellt werden; in diesem Falle ist für das zum Kirchen-
pfleger bestellte Mitglied gemäß der Bestimmung des Art. 11 Abs. 3 ein Ersatzmann zu
wählen.
Dem Kirchenpfleger können für einzelne Zweige der Verwaltung Teilrechner von
dem Kirchenstiftungsrat beigegeben werden.
Kirchenpfleger und Teilrechner sind als Rechner in Pflichten zu nehmen und haben
nach den zu erlassenden Bestimmungen Kaution zu stellen; sie erhalten für ihre Dienst-
leistungen eine Belohnung.
Die Höhe der Kaution und die Art der Kautionsleistung, sowie der Betrag der
Belohnung wird von dem Kirchenstiftungsrat festgesetzt.
Art. 14.
Von der Wahl des Kirchenpflegers und der etwaigen Teilrechner, sowie von der
vorläufigen Festsetzung der von denselben zu leistenden Kaution ist von dem Dekan vor
der kirchlichen Genehmigung der letzteren dem Oberamte Mitteilung zu machen.
Wenn das Oberamt bezüglich der Kaution des Kirchenpflegers oder Teilrechners
eine Erinnerung zu machen findet, die Ansicht des Oberamts aber von dem Dekan nicht
geteilt wird, so hat dieser die Akten dem Bischöflichen Ordinariate zur Entscheidung
vorzulegen. Gegen letztere kann die Entscheidung des Ministeriums des Kirchen= und
Schulwesens angerufen werden.
Art. 15.
Die Rechner und Teilrechner der Pfarrgemeinden sind öffentliche Rechnungsbeamte im
Sinne des Art. 45 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 (Reg. Bl. S. 391).