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II. Wirkungskreis der ortskirchlichen Kollegien.
Art. 17.
Auf den Kirchenstiftungsrat geht über:
1) die Fürsorge für die Erhaltung der äußeren Ordnung innerhalb der kirchlichen
Gebäude, vorbehältlich jedoch der den bürgerlichen Behörden zustehenden An-
ordnung und Vollziehung der dieselbe betreffenden Polizeivorschriften;
2) die Verfügung über die Kirchenstühle, jedoch unbeschadet privatrechtlicher, vor dem
Zivilrichter verfolgbarer Ansprüche;
3) die Vertretung der Interessen der Pfarrgemeinde in Beziehung auf die Schule,
auf welche jedoch eine unmittelbare Einwirkung ihm nicht zusteht.
Art. 18.
Die Besetzung der Stellen der Organisten, Kantoren und der niederen Kirchendiener,
soweit dieselben nicht mit einem Schulamt verbunden sind, und nicht wohlerworbene Rechte
Dritter entgegenstehen, sowie die Dienstaufsicht über dieselben kommt dem Kirchenstiftungs-
rat zu.
Von demselben kann die Entlassung der in Abs. 1 bezeichneten Diener im Disziplinar-
wege wegen Dienstunfähigkeit, Versäumung der Dienstpflichten, schlechten Lebenswandels
oder strafbarer Handlungen verfügt werden. Vertragsmäßige Zusagen für den Fall der
Dienstunfähigkeit dürfen jedoch nicht verletzt werden.
Bezüglich der vorläufigen Dienstenthebung (Suspension) der Organisten, Kantoren
und niederen Kirchendiener überhaupt findet der Art. 5 des Gesetzes vom 4. März 1879,
betreffend die Ausführung der Reichsstrafprozeßordnung, Anwendung. Auch außer dem
Falle des Art. 5 kann der Kirchenstiftungsrat diese Diener, unbeschadet des Rechts auf
das mit der Stelle verbundene Einkommen, vorläufig vom kirchlichen Dienste entheben.
Außerdem steht dem Kirchenstiftungsrat gegen diese Diener eine Disziplinarstraf-
gewalt bis zu 12 4 Geldstrafe zu.
Gegen die Erkennung einer Ordnungsstrafe (Abs. 4) sowie gegen die Verfügung der
vorläufigen Dienstenthebung (Abs. 3) und die Entlassung (Abs. 2) geht die binnen der
Ausschlußfrist von zwei Wochen anzubringende Beschwerde an die Kreisregierung. Der-