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3) Stiftungen für andere milde Zwecke (die Schule usf.), welche nach dem Willen
des Stifters durch kirchliche Organe verwaltet oder verwendet werden sollen, oder
wenn deren Erträgnisse wenigstens bisher durch solche Organe verwendet worden sind;
4) Stiftungen zur Versorgung katholischer Geistlicher;
5) Stiftungen, welche nach der ausdrücklichen Willenserklärung des Stifters nur
für Katholiken errichtet worden sind. Dahin gehören insbesondere Stiftungen
für Neukommunikanten, für katholische Schulkinder, für katholische Witwen und
Waisen, und Stiftungen für das Studium der Theologie, nicht aber Stiftungen
für das Studium in anderen Fakultäten oder für das akademische Studium
überhaupt, auch wenn solche ausschließlich für Angehörige der katholischen Kirche
bestimmt sind;
6) Stiftungen, welche ausdrücklich zur bleibenden Erinnerung an einen rein kirchlichen
Akt (z. B. Taufe, Kommunion, Firmung) errichtet worden sind, sowie die so-
genannten Jahrtagsstiftungen;
7) Stiftungen, deren Erträgnisse an den kirchlichen Festen oder in den kirchlichen
Festzeiten oder an einem Sonntage nach der ausdrücklichen Festsetzung des Stifters
zu verteilen sind;
8) Stiftungen, deren Erträgnisse in der Kirche oder Sakristei verteilt werden, oder,
wenn sie älter sind, wenigstens bis zum 1. Juli 1840 in der Kirche oder Sakristei
verteilt worden sind;
9) Stiftungen, welche katholische Geistliche für arme Angehörige der Gemeinde, in
welcher sie als Geistliche wirkten, oder welche andere zum ehrenden Andenken an
sie, als Geistliche der Gemeinde, errichtet haben;
10) Stiftungen zur Anschaffung religiöser Bücher und Schriften für Angehörige
der katholischen Kirche.
Die in Ziffer 2, 3, 5, 7 und 8 genannten Stiftungen sind nicht als kirchliche an-
zusehen, falls sich aus den Umständen ergibt, daß von dem Stifter eine kirchliche Stiftung
nicht beabsichtigt war.
Sonstige in Ziffer 1—10 nicht genannte örtliche Stiftungen gelten als nichtkirchliche,
wenn sich nicht aus den Umständen ergibt, daß der Stifter eine kirchliche Stiftung be-
absichtigt hat.