Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Art. 31. 
Der Verwaltungsausschuß hat außer den in Art. 32 aufgeführten Fällen die Be- 
schlußfassung des Kirchenstiftungsrats in folgenden Fällen herbeizuführen: 
1) wenn ein Mitglied des Ausschusses bei der Sache persönlich beteiligt ist, 
2) wenn die Verbindlichkeit zu der fraglichen Ausgabe nicht ganz zweifellos ist, 
3) wenn eine stiftungsmäßige Ausgabe beschränkt oder eingestellt werden soll, 
4) wenn irgend eine erhebliche Abweichung von der bisherigen Verwaltung oder Be- 
nützung des Kirchen= und Stiftungsvermögens getroffen werden soll, 
5) wenn ein Vertragsabschluß in anderer Weise als im Wege des Ausstreichs oder 
Abstreichs erfolgen soll, 
6) wenn eine außerordentliche Verehrung, ein Nachlaß oder eine sonstige Vergünstigung, 
7) wenn die abgängige Verrechnung eines Ausstandes in Frage kommt, 
8) wenn die laufenden Ausgaben durch Ablösung eines Aktivkapitals gedeckt werden 
sollen, 
9) wenn ein Vorempfang auf Einkünfte folgender Jahre geschehen soll. 
Art. 32. 
Die Beschlüsse des Kirchenstiftungsrats bedürfen der Genehmigung der Kreisregie- 
rung und können, bevor dieselbe erfolgt ist, nicht zum rechtsgültigen Vollzug gelangen: 
1) wenn durch dieselben der Bestand des Ortskirchenvermögens oder einer kirchlichen 
Stiftung betroffen wird, sei es daß 
a. ein dazu gehöriges Grundstück oder Realrecht im Werte von mehr als 500 -Z 
veräußert, 
b. eine bleibende Verbindlichkeit darauf übernommen, wozu die Annahme einer 
der in Art. 22 Ziff. 6 genannten Jahrtagsstiftungen nicht gehört, 
eine neue, die Schuldenmasse vermehrende Kapitalschuld aufgenommen, 
d. ein zum Grundstock oder einem besonderen Fonds des Ortskirchenvermögens 
oder der Kirchenstiftung gehöriges Kapital zur Deckung laufender Ausgaben 
verwendet werden, oder 
e. ein erheblicher Vorempfang auf die Einkünfte folgender Jahre, insofern solcher 
nicht zur Ablösung von Passivkapitalien dient, geschehen soll, 
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