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2) wenn ein Neubau oder eine bedeutende Reparatur an kirchlichen Gebäuden, deren
Unterhaltung dem örtlichen Kirchen= oder Stiftungsvermögen oder den Pfarr-
gemeindegenossen obliegt, ausgeführt werden soll und der Aufwand für ein solches
Bauwesen mindestens 6000 erfordert.
Die Entscheidung der Kreisregierung erfolgt nach gepflogenem Benehmen mit dem
Bischöflichen Ordinariat und nachdem zuvor den bürgerlichen Kollegien der beteiligten
Gemeinde Gelegenheit zur Rußerung von ihrem Standpunkt gegeben worden ist. Als
beteiligt im Sinn dieses Gesetzes gilt eine bürgerliche Gemeinde oder Teilgemeinde, wenn
mindestens ein Viertel ihrer Einwohner Pfarrgemeindegenossen der betreffenden kirchlichen
Gemeinde sind.
Art. 33.
Hauskollekten bei den Pfarrgemeindegenossen für bestimmte Bedürfnisse der Pfarr-
gemeinde oder für sonstige Zwecke (Bewilligungen an andere Pfarrgemeinden, Unter-
stützung katholisch-kirchlicher Vereine und Anstalten r2c. 2c.) unterliegen den allgemeinen
gesetzlichen Bestimmungen (vergl. Art. 13 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. De-
zember 1871).
Art. 34.
Für die Bewirtschaftung der Waldungen der Pfarrgemeinden und kirchlichen Stif-
tungen kommen die Bestimmungen des Körperschaftsforstgesetzes vom 19. Februar 1902
(Reg. Bl. S. 45) zur Anwendung.
Art. 35.
Die von dem Kirchenpfleger abgelegte Rechnung ist von dem Kirchenstiftungsrat zu
prüfen und nach vorgängiger Revision durch einen geprüften Rechnungsverständigen von
der kirchlichen Behörde abzuhören.
Die von der kirchlichen Behörde geprüfte und abgehörte Rechnung ist dem Oberamt
zur Einsicht und Prüfung nach den in Art. 20 Abs. 4 angeführten Richtungen mitzuteilen.
Im Falle der Beanstandung einer Bemerkung des Oberamts entscheidet die Kreisregierung
nach Rücksprache mit dem Bischöflichen Ordinariat.
Die staatlich erledigte Kirchenpflegerechnung ist während einer vorher anzukündigenden
Frist von einer Woche zur Einsicht der Pfarrgemeindegenossen aufzulegen.