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Die kirchliche Besteuerung unterliegt der Staatsaufsicht, welche insbesondere die Ord-
nungsmäßigkeit der Auferlegung, die Leistungsfähigkeit der Pflichtigen und die Angemessen-
heit des Beitragsfußes zum Gegenstand hat.
Art. 39.
Die Gesamtsumme der Umlagen auf die Genossen einer Pfarrgemeinde darf zehn
Prozent der von der Gesamtheit der kirchensteuerpflichtigen Genossen zu entrichtenden direkten
Staatssteuern der Regel nach nicht übersteigen.
Eine Überschreitung der in Abs. 1 festgesetzten Grenze ist nur mit Genehmigung
der Ministerien des Innern und des Kirchen= und Schulwesens und unter besonderen
Verhältnissen zulässig.
Art. 40.
Der Maßstab für die Verteilung der Umlagen wird von dem Kirchenstiftungsrat
nach den örtlichen Verhältnissen, und zwar entweder je für den einzelnen Fall oder nach
Umständen für einen längeren Zeitraum mittels Statuts (vergl. Art. 61), vorbehältlich
der Genehmigung der Staatsbehörde, bestimmt. ·
Insbesondere kann der Umlagemaßstab auch nach Klassen festgestellt werden, in
welche die Pfarrgemeindegenossen nach ihren Vermögens- und Einkommensverhältnissen
einzureihen sind.
Art. 41.
Der auf die Erhebung einer Umlage gerichtete Beschluß bedarf der Genehmigung
der Staatsbehörde und kann, bevor dieselbe erfolgt ist, nicht zum Vollzuge gelangen.
Die zuständigen Staatsbehörden sind:
das Oberamt und
a) wenn die Erhebung regelmäßig wiederkehrender Umlagen auf die Pfarrgemeinde-
genossen erstmals in Frage kommt, sowie
b) bei außerordentlichen Umlagen
die Kreisregierung.
Glaubt das Oberamt in den seiner Verfügung unterstellten Fällen die Zustimmung
nicht erteilen zu können, so erwächst die Sache auf Autrag der Kirchenbehörde ebenfalls
in die Zuständigkeit der Kreisregierung.