Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

313 
Die Staatsbehörde hat vor allem den bürgerlichen Kollegien der beteiligten Gemeinde 
Gelegenheit zur Außerung von ihrem Standpunkte zu geben. 
Wenn die Kreisregierung ihre Zustimmung versagen zu müssen glaubt, so hat sie erst 
nach gepflogenem Benehmen mit dem Bischöflichen Ordinariat die Entscheidung zu treffen. 
Art. 42. 
Nach erfolgter Genehmigung des Umlagebeschlusses durch die staatlichen und die 
kirchlichen Aufsichtsbehörden verteilt der Kirchenstiftungsrat oder, wo ein solcher besteht, 
der Verwaltungsausschuß die Umlagen auf die einzelnen Pfarrgemeindegenossen. 
Art. 43. 
Umlagepflichtig für das ganze Steuerjahr sind sämtliche bei Beginn des Steuerjahres 
zur Pfarrgemeinde gehörigen Pfarrgemeindegenossen. Ist jemand Genosse mehrerer Pfarr- 
gemeinden, so haben die beteiligten Pfarrgemeinden das Besteuerungsrecht zu gleichen 
Teilen. Einem in gemischter Ehe lebenden Ehegatten wird die Hälfte der Umlage an- 
gesetzt, welche unter Anwendung des bestehenden Maßstabs auf die beiden Ehegatten ent- 
fallen würde. 
Pfarrgemeindegenossen, welche, ohne einen Wohnsitz innerhalb des Landes zu besitzen, 
einer Pfarrgemeinde zufolge Aufenthalts angehören, sind umlagepflichtig, wenn ihr Auf- 
enthalt in der Pfarrgemeinde länger als ein Jahr gedauert hat oder für einen längeren 
Zeitraum als ein Jahr in Aussicht genommen ist. - 
Keinem Pfarrgemeindegenossen darf mehr als ein Fünftel der in der Pfarrgemeinde 
zu erhebenden Gesamtumlage zugeschieden werden. 
Die Erklärung des Austritts aus der Kirche, welche nach vier Wochen in Kraft 
tritt, muß von dem Austretenden schriftlich oder mündlich bei dem Vorsitzenden des 
Kirchenstiftungsrats abgegeben werden. Dieser hat hierüber eine Bescheinigung auszu- 
stellen. 
Art. 44. 
Die von dem Kirchenstiftungsrat beziehungsweise dem Verwaltungsausschusse ge- 
fertigte Berechnung der einzelnen Umlagen ist für eine Frist von mindestens einer Woche 
zur Einsichtnahme der Umlagepflichtigen aufzulegen, nachdem zuvor Ort und Dauer der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.