314
Auflegung mit dem Anfügen bekannt gemacht worden ist, daß Einsprachen gegen den An-
satz und die Höhe, welche nicht binnen der Auflegungsfrist bei dem Kirchenstiftungsrate
vorgebracht werden, ausgeschlossen seien, soweit die Einsprachen nicht bei den Verwaltungs-
gerichten geltend gemacht werden wollen (vergl. Art. 66).
Gegen die Verfügung des Kirchenstiftungsrats auf die Einsprache ist binnen der
Ausschlußfrist von zwei Wochen eine Beschwerde an das Oberamt zulässig, dessen Ent-
scheidung endgültig ist, wenn nicht binnen der weiteren Ausschlußfrist von zwei Wochen
der Verwaltungsgerichtshof angerufen wird.
Art. 45.
Nach Erledigung etwaiger Einsprachen und geeigneten Falles nach Berichtigung der
Berechnung legt der Kirchenstiftungsrat das Einzugsregister dem Oberamt vor.
Der Einzug der Umlage kann erst erfolgen, nachdem das Oberamt auf dem Einzugs-
register urkundlich bestätigt hat, daß die Umlage genehmigt sei.
Art. 46.
Die kirchliche und bürgerliche Verwaltungsbehörde einer Gemeinde können sich darüber
einigen, daß die kirchlichen Umlagen zugleich mit den Steuern für die bürgerliche Gemeinde
von dem Gemeindepfleger erhoben und sodann von diesem im ganzen an den Kirchen-
pfleger abgeliefert werden.
Art. 47.
Die Beitreibung kirchlicher Abgaben erfolgt auf Anrufen der kirchlichen Behörden
nach Maßgabe der Abschnitte 1 und II des Gesetzes vom 18. August 1879 über die
Zwangsvollstreckung wegen öffentlich rechtlicher Ansprüche (Reg. Bl. S. 202).
Art. 48.
Die Steuerschuldigkeiten der einzelnen sind, nachdem sie durch die urkundliche Be-
stätigung des Oberamts über die Genehmigung der Umlage (Art. 45 Abs. 2) für das
betreffende Steuerjahr festgesetzt sind, in drei gleichen Teilbeträgen auf 1. August, 1. No-
vember und 1. Februar fällig und spätestens am 14. des betreffenden Monats zu ent-
richten. Dem Umlagepflichtigen steht frei, die Umlage auf mehrere Ziele bis zum ganzen
Jahresbetrage im voraus zu bezahlen.