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Das Recht zur Nachforderung zurückgebliebener und zur Zurückforderung zuviel be-
zahlter Steuern verjährt in drei Jahren.
Die Verjährung der Nachforderung zurückgebliebener Abgaben lauft vom Schlusse
des Steuerjahrs an, in welchem die Abgabe zu entrichten war, und wird durch urkundliche
Aufforderung zur Zahlung seitens der mit dem Einzug und der Beitreibung beauftragten
Beamten unterbrochen.
Die Verjährung der Zurückforderung zuviel bezahlter Abgaben lauft vom Tag der
geleisteten Zahlung an und wird durch das Anbringen der Rückforderung bei dem Kirchen-
stiftungsrat unterbrochen.
Art. 49.
Für das Beitragsverhältnis zwischen Mutterort und Filial zu dem gemeinsamen
kirchlichen Aufwand ist der Verteilungsfuß, wie solcher durch Vertrag oder ein diesem
gleichkommendes Herkommen bestimmt ist, und in Ermanglung solcher Feststellung das
Maß der Teilnahme an den kirchlichen Einrichtungen entscheidend.
Dieses Beitragsverhältnis wird in Ermanglung einer Vereinbarung der Kirchen-
stiftungsräte der beteiligten Gemeinden durch das Bischöfliche Ordinariat geordnet, vor-
behältlich jedoch der Anrufung des Verwaltungsgerichts (vergl. Art. 66).
III. Versammlung, Beratung und Beschlußfassung der ortskirchlichen
Kollegien.
Art. 50.
Der Kirchenstiftungsrat sowie der Verwaltungsausschuß versammelt sich auf Ein-
ladung des Vorsitzenden, so oft es die Erledigung der Geschäfte erforderlich macht.
Durch Beschluß können regelmäßige Sitzungstage festgesetzt werden.
Art. 51.
Der Kirchenstiftungsrat muß berufen werden, wenn ein Dritteil der Mitglieder
unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes den Antrag darauf stellt, oder wenn die
Oberkirchenbehörde den Zusammentritt anordnet.