Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Art. 52. 
Die Leitung der Geschäfte des Kirchenstiftungsrats und des Verwaltungsausschusses 
steht dem Pfarrer und in dessen Verhinderung dessen gesetzlichem Stellvertreter zu. 
Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. 
Das Nähere über die Leitung der Geschäfte und den Vorsitz in den ortskirchlichen 
Kollegien wird im Verordnungswege bestimmt. 
Art. 53. 
Beschlußfähigkeit der ortskirchlichen Kollegien ist vorhanden, wenn mehr als die 
Hälfte der Normalzahl der Mitglieder anwesend ist. 
Wenn auf eine zweite Einladung, mit welcher die Gegenstände der Tagesordnung 
den Eingeladenen speziell mitgeteilt worden sind, eine geringere Zahl als die Hälfte er- 
schienen ist, so sind die Erschienenen beschlußfähig. 
In allen Fällen müssen jedoch mindestens drei Mitglieder anwesend sein. 
Art. ö4. 
Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. 
Dem Ortsvorsteher, wenn er Mitglied des Kirchenstiftungsrats ist, gebührt die erste 
Stimme. Die Sitzordnung der übrigen Mitglieder des Kirchenstiftungsrats wird im 
Wege der Verordnung geregelt. « 
Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und hat bei Stimmengleichheit die entscheidende 
Stimme. 
Die Abstimmung geschieht mündlich, soweit nicht für einzelne Fälle geheime Ab- 
stimmung beschlossen wird; bei Wahlen ist letztere geboten. 
Findet geheime Abstimmung statt, so ist der Vorsitzende nicht gezwungen, bei Stimmen- 
gleichheit seine entscheidende Stimme abzugeben; in diesem Fall gilt ein Beschluß als 
nicht zustande gekommen. * 
Bei Wahlen und Stellenbesetzungen gibt im Falle der Stimmengleichheit das höhere 
Lebensalter des Gewählten den Ausschlag. 
Art. 55. 
Bei Verhandlungen über einen Gegenstand, bei welchem ein Mitglied persönlich be- 
teiligt ist, darf dasselbe nur auf den besonderen Wunsch des Kollegiums und nur so
	        
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