Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

317 
lange, als es zur Aufklärung des Sachverhalts wünschenswert ist, keinenfalls aber bei 
der Abstimmung anwesend sein. 
Auch derjenige ist von der Teilnahme an den Verhandlungen ausgeschlossen, welcher 
mit dem persönlich Beteiligten im ersten oder zweiten Grade nach bürgerlicher Berech- 
nungsweise verwandt oder verschwägert ist. 
Wenn so viele Mitglieder des Kirchenstiftungsrats wegen persönlicher Beteiligung 
an einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Pfarrgemeinde verhindert sind, daß Be- 
schlußfähigkeit nicht mehr vorhanden ist, so kommt in dieser Sache die Vertretung der 
Pfarrgemeinde an Stelle des Kirchenstiftungsrats dem Bischöflichen Ordinariat zu. 
Art. 56. 
über die Sitzungen wird ein fortlaufendes Protokoll geführt. 
Der Protokollführer wird von dem Kollegium — in der Regel aus seiner Mitte — 
gewählt. Ausnahmen sind unter Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde gestattet. 
Auch der Vorsitzende ist hiezu wählbar. 
Die Protokolle werden von dem Vorsitzenden und mindestens noch einem Mitglied 
des Kirchenstiftungsrats unterschrieben. 
Die schriftliche Ausfertigung der Beschlüsse, die Beglaubigung von Auszügen aus 
den Protokollen und Akten des Kollegiums, sowie die Geschäftsleitung außerhalb der 
Sitzung liegt dem Vorsitzenden ob. 
Die schriftliche Ausfertigung der Beschlüsse kann er mit Zustimmung des Kollegiums 
auch dem Protokollführer übertragen, doch hat er die Ausfertigung jedenfalls zu unter- 
zeichnen. 
Art. 57. 
Die Mitglieder der ortskirchlichen Kollegien sind verpflichtet, über alle als vertrau- 
lich bezeichneten Gegenstände Verschwiegenheit zu beobachten. 
IV. Entlassung von Mitgliedern des Kirchenstiftungsrats und Auflösung 
sowie Ersetzung desselben. 
Art. 58. 
Die Entlassung eines gewählten Mitglieds des Kirchenstiftungsrats muß erfolgen 
1) im Falle des Verlusts der bürgerlichen Ehrenrechte infolge gerichtlichen Urteils; 
10
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.