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lange, als es zur Aufklärung des Sachverhalts wünschenswert ist, keinenfalls aber bei
der Abstimmung anwesend sein.
Auch derjenige ist von der Teilnahme an den Verhandlungen ausgeschlossen, welcher
mit dem persönlich Beteiligten im ersten oder zweiten Grade nach bürgerlicher Berech-
nungsweise verwandt oder verschwägert ist.
Wenn so viele Mitglieder des Kirchenstiftungsrats wegen persönlicher Beteiligung
an einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Pfarrgemeinde verhindert sind, daß Be-
schlußfähigkeit nicht mehr vorhanden ist, so kommt in dieser Sache die Vertretung der
Pfarrgemeinde an Stelle des Kirchenstiftungsrats dem Bischöflichen Ordinariat zu.
Art. 56.
über die Sitzungen wird ein fortlaufendes Protokoll geführt.
Der Protokollführer wird von dem Kollegium — in der Regel aus seiner Mitte —
gewählt. Ausnahmen sind unter Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde gestattet.
Auch der Vorsitzende ist hiezu wählbar.
Die Protokolle werden von dem Vorsitzenden und mindestens noch einem Mitglied
des Kirchenstiftungsrats unterschrieben.
Die schriftliche Ausfertigung der Beschlüsse, die Beglaubigung von Auszügen aus
den Protokollen und Akten des Kollegiums, sowie die Geschäftsleitung außerhalb der
Sitzung liegt dem Vorsitzenden ob.
Die schriftliche Ausfertigung der Beschlüsse kann er mit Zustimmung des Kollegiums
auch dem Protokollführer übertragen, doch hat er die Ausfertigung jedenfalls zu unter-
zeichnen.
Art. 57.
Die Mitglieder der ortskirchlichen Kollegien sind verpflichtet, über alle als vertrau-
lich bezeichneten Gegenstände Verschwiegenheit zu beobachten.
IV. Entlassung von Mitgliedern des Kirchenstiftungsrats und Auflösung
sowie Ersetzung desselben.
Art. 58.
Die Entlassung eines gewählten Mitglieds des Kirchenstiftungsrats muß erfolgen
1) im Falle des Verlusts der bürgerlichen Ehrenrechte infolge gerichtlichen Urteils;
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