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Art. 62.
Auf die Mitglieder des Kirchenstiftungsrats sowie die Beamten der Pfarrgemeinde
finden die §§ 47 und 48 der Verfassungsurkunde keine Anwendung.
Art. 63.
Die Mitglieder des Kirchenstiftungsrats sowie die Beamten der Pfarrgemeinde
unterliegen wegen Verfehlungen gegen die auf die kirchliche Vermögensverwaltung bezüg-
lichen staatlichen Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, insbesondere wegen
Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes zugleich der Disziplinarstrafbefugnis der
Staatsaufsichtsbehörden.
Art. 64.
Die bürgerlichen Behörden sind verpflichtet, den kirchlichen Behörden bei Feststellung
der Grundlagen der kirchlichen Besteuerung, sowie bei Anlegung von Personallisten für
andere Zwecke die Einsichtnahme der erforderlichen Akten zu gestatten.
Bezüglich der Geheimhaltung amtlicher Mitteilungen seitens der bürgerlichen an
die kirchlichen Behörden liegt den letzteren dieselbe Verpflichtung ob wie den ersteren.
Art. 65.
Die Beschwerdeinstanz gegenüber von Beschlüssen der Kreisregierung bildet, abgesehen
von den Fällen der in Art. 24 dieses Gesetzes genannten Art. 47 Abs. 2 und Art. 48
Abs. 2 des Ev. Kirchengemeindegesetzes, in welchen das Ministerium des Innern zu ent-
scheiden hat, das Ministerium des Kirchen= und Schulwesens.
Zur Erhebung der Beschwerde (Abs. 1) ist auch das Bischöfliche Ordinariat namens
der Pfarrgemeinden befugt.
Die Entscheidung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens erfolgt nach
Rücksprache mit dem Ministerium des Innern.
Dieselbe ist in den Fällen der Art. 29, 32, 40 und 41 endgültig.
Art. 66.
Bei Streitigkeiten auf Grund der Bestimmungen der Art. 22 bis 24, mit den in
Art. 90 Abs. 1 des Ev. Kirchengemeindegesetzes enthaltenen Beschränkungen, ferner der