Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

828 
W 25. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag, den 23. August 1906. 
Inhalt: 
Gemeindeordnung. Vom 28. Juli 1906. — Bezirksordnung. Vom 28. Juli 1906. 
  
Gemeindeordnung. 
Vom 28. Juli 1906. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
I. Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 1. 
Die Gemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. 
Jede Gemeinde muß einen räumlich abgegrenzten Bezirk haben, welcher aus einer 
oder mehreren Markungen bestehen kann. Jeder Teil des Staatsgebiets muß einem 
Gemeindebezirk angehören.
	        
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