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Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag, den 22. März 1906.
Inhalt:
VBerfügung des Justizministeriums, betreffend die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen nach Art. 4 des Haager
Abkommens zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschließung vom
12. Juni 1902. Vom 5. Mär 1906. — Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten,
Verkehrsabteilung, betreffend einige Anderungen der Württ. Postordnung vom 21. Mai 1900. Vom 7. März 1906.
— Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Genehmigung der Stiftung Zieglerstift
in Wilhelmsdorf, Oberamts Ravensburg. Vom 8. März 1906. — Bekanntmachung des Ministeriums des
Innern, betreffend die Beförderung von Leichen auf dem Seewege. Vom 9. März 1906. — Bekanntmachung
des Ministeriums des Innern, betreffend die Errichtung von Kaufmannsgerichten. Vom 13. März 1906.
Verfügung des Iustizministeriums,
betreffend die Ausstellung von Chefähigkeitezengnissen nach Art. 4 des Haager Abkommens zur
Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschließung vom 12. Juni 1902.
Vom 5. März 1906.
Nach Art. 4 in Verbindung mit Art. 1 des im Haag abgeschlossenen, bisher von
Deutschland, Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Rumänien,
Schweden und der Schweiz ratifizierten Abkommens zur Regelung des Geltungsbereichs
der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschließung vom 12. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. von
1904 S. 221, 249 und von 1905 S. 716) müssen Angehörige eines Vertragsstaats,
welche in einem der anderen Vertragsstaaten eine Ehe eingehen wollen, zum Zwecke ihrer
Eheschließung nachweisen, daß sie den von den Gesetzen des Heimatstaats für die Ehe-
schließung aufgestellten Bedingungen genügen. Als Beweismittel hiefür kommen ins-
besondere Zeugnisse der zuständigen Behörden des Heimatstaats (sogenannte Ehefähig-
keitszeugnisse) in Betracht.