Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Die bei dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes vorhandenen Gemeinden bleiben 
in ihrer derzeitigen räumlichen Begrenzung so lange bestehen, als nicht eine Veränderung 
nach den folgenden Bestimmungen eintritt. 
Art. 2. 
Die Veränderung der Gemeindebezirke ohne gleichzeitige Vermehrung oder Vermin- 
derung der Zahl der Gemeinden erfolgt für die Regel durch übereinkunft der beteiligten 
Gemeinden. 
Die in den beteiligten Gemeindebezirken wohnhaften oder steuerpflichtigen Personen 
können eine solche Anderung nicht hindern; doch ist ihnen zuvor Gelegenheit zur Äuße- 
rung über dieselbe zu geben und ihren Interessen tunlichst Rechnung zu tragen. 
Die Anderung unterliegt, wenn und soweit sie sich nur auf unbewohnte Grundstücke 
in kleineren Städten und Landgemeinden erstreckt, der Genehmigung des Bezirksrats, 
in sonstigen Fällen derjenigen der Kreisregierung (vergl. übrigens Art. 3, 4 und 5). 
Den Eigentümern solcher Grundstücke, deren Markungszugehörigkeit geändert wird, 
steht gegen die Genehmigung der Anderung das Recht der Beschwerde in der gesetzlichen 
Instanzenfolge zu. Art. 3. 
Die Vereinigung mehrerer selbständigen Gemeinden zu einer Gemeinde oder Ge- 
samtgemeinde (vergl. Art. 168 ff.) sowie die Bildung neuer selbständigen Gemeinden aus 
Teilen bestehender Gemeinden erfordern die Zustimmung sämtlicher beteiligten Gemeinden 
und beziehungsweise Teilgemeinden. Handelt es sich um die Erhebung eines keine Teil- 
gemeinde bildenden Teilorts zu einer selbständigen Gemeinde, so bedarf es außerdem der 
Zustimmung von mehr als zwei Dritteilen der diesem Teilort angehörigen stimmberech- 
tigten Gemeindebürger und des Vorhandenseins einer eigenen Markung oder der Bil- 
dung einer solchen durch übereinkunft der Beteiligten (vergl. übrigens Art. 4 und 5). 
Die Bestimmung des Art. 2 Absl. 2 gilt auch hier. 
Die Vereinbarungen (Abs. 1) bedürfen der Genehmigung des Ministeriums des 
Innern. 
Att. 4. 
Wenn und soweit in einer Veränderung der Gemeindebezirke (Art. 2 und 3), bei 
welcher es sich um die veränderte Zuteilung bewohnter Grundstücke handelt, zugleich eine
	        
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