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Anderung der Oberamtsbezirkseinteilung enthalten ist, kommt der Art. 2 Abs. 1 der Be-
zirksordnung zur Anwendung.
Art. 5.
Das Ministerium des Innern ist befugt, innerhalb der Oberamtsbezirke Verände-
rungen der Gemeindebezirkseinteilung ohne gleichzeitige Vermehrung oder Verminderung
der Zahl der Gemeinden sowie die Erhebung einer Teilgemeinde mit eigener Markung
zu einer selbständigen Gemeinde, wenn dies aus dringenden Gründen des öffentlichen
Wohles geboten ist und von einer der beteiligten Gemeinden oder Teilgemeinden bean-
tragt wird, gegen den Willen der übrigen Beteiligten zu verfügen, auch im Fall der
tatsächlichen Auflösung einer Gemeinde durch den Wegzug ihrer sämtlichen im Besitz des
Gemeindebürgerrechts befindlichen Einwohner den verlassenen Gemeindebezirk einer be-
nachbarten Gemeinde zuzuteilen.
Ist infolge der Anderung (Abs. 1) eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung not-
wendig und kommt eine Einigung der Beteiligten hierüber sowie über die Tragung der
Kosten der Gemeindebezirksänderung nicht zustande, so entscheidet das Ministerium des
Innern gleichzeitig mit der Verfügung der Gemeindebezirksänderung. Wenn besondere
Billigkeitsgründe vorliegen, ist außerdem die Verfügung über die Gemeindebezirksänderung
von der Leistung einer entsprechenden Abfindung der einen an die andere Gemeinde ab-
hängig zu machen; dies ist insbesondere der Fall, wenn durch die Anderung für die eine
oder die andere der beteiligten Gemeinden eine wesentliche Schwächung ihrer Leistungs-
fähigkeit oder eine erheblich höhere Inanspruchnahme der Steuerpflichtigen eintreten
würde.
Vor jeder Verfügung einer Anderung sind die beteiligten Gemeinden oder Teil-
gemeinden, im Fall der tatsächlichen Auflösung einer Gemeinde die beteiligten Grund-
besitzer dieser Gemeinde, sowie die Amtsversammlung über die beabsichtigte Anderung
und die mit ihr verbundene vermögensrechtliche Auseinandersetzung und Abfindung zu
hören.
Gegen die Verfügung oder Entscheidung des Ministeriums des Innern (Abs. 1
und 2) steht den beteiligten Gemeinden und Teilgemeinden die Rechtsbeschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof (vergl. Art. 59 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
vom 16. Dezember 1876, Reg. Bl. S. 485) zu.