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Art. 8.
Die Gemeinden haben das Recht, innerhalb der durch die Gesetze festgesetzten Schranken
alle ihnen gesetzlich überlassenen Angelegenheiten selbständig zu verwalten; insbesondere
liegt ihnen ob die Verwaltung des Gemeindevermögens, die Pflege der gemeinschaftlichen
Interessen der Gemeindeangehörigen und die Handhabung der Ortspolizei. Das Selbst-
verwaltungsrecht genießt verwaltungsgerichtlichen Schutz nach den Vorschriften des gegen-
wärtigen Gesetzes (vergl. Art. 195 Abst. 2).
Die Gemeinden sind befugt, zur näheren Regelung der den Gegenstand dieses Gesetzes
bildenden Verhältnisse ihrer Verfassung und Verwaltung im Rahmen der gesetzlichen Vor-
schriften durch Gemeindesatzung (Ortsstatut) allgemeine Anordnungen mit Gesetzeskraft zu
treffen.
Die Errichtung neuer und die Abänderung oder Aufhebung bestehender Gemeinde-
satzungen erfolgt durch die Gemeindekollegien. Gemeindesatzungen sind dem Bezirksrat
vorzulegen, soweit nicht in diesem oder anderen Gesetzen abweichende Vorschriften gegeben
sind. Neu aufgestellte oder abgeänderte Gemeindesatzungen sind nach Ablauf zweier Monate
nach ihrer Vorlegung vollziehbar, wenn sie nicht früher von dem Bezirksrat für vollziehbar
erklärt werden. Der Bezirksrat hat das Recht und die Pflicht, den Vollzug solcher Ge-
meindesatzungen dann zu untersagen, wenn sie mit dem Gesetz in Widerspruch stehen oder
die Rechte Dritter verletzen oder das öffentliche Wohl schädigen. In den großen und
mittleren Städten tritt an die Stelle des Bezirksrats die Kreisregierung.
Nach dem Eintritt der Vollziehbarkeit ist die neue oder abgeänderte Gemeindesatzung
in der Gemeinde allgemein bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung tritt die Ge-
meindesatzung in Wirksamkeit, wenn nicht in ihr selbst ein späterer Zeitpunkt hiefür fest-
gesetzt wird. Die näheren Bestimmungen über die Form der Bekanntmachung werden
im Verordnungsweg erlassen.
Auf die Aufhebung einer Gemeindesatzung finden die Vorschriften der Abs. 3 und 4
entsprechende Anwendung.
Das Ministerium des Innern ist befugt, Bestimmungen der Gemeindesatzungen,
welche mit gesetzlichen Vorschriften in Widerspruch stehen, für kraftlos zu erklären.
Eine Abweichung (Dispensation) von den Vorschriften der Gemeindesatzungen kann
in einzelnen Fällen besonderer Art von der zur Vollziehbarkeitserklärung oder zur Ge-