Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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nehmigung zuständigen Behörde auf Antrag der Gemeindekollegien insoweit zugelassen 
werden, als nicht dadurch dem Recht oder erheblichen Interessen der Gemeinde oder 
eines Dritten Eintrag geschieht. 
Unberührt bleibt die Befugnis der Gemeinden, solche Angelegenheiten, für welche 
in den Gesetzen nicht die Regelung durch Gemeindesatzung vorgeschrieben oder aus- 
schließlich vorbehalten ist, auf anderem Wege zu regeln. 
II. Abschnitt. 
Vertretung und Verwaltung der Gemeinden. 
Art. 9. 
Die Vertretung der Gemeinden und die Verwaltung ihrer Angelegenheiten kommt 
dem Gemeinderat zu. Demselben stehen für die Verwaltung die erforderlichen Gemeinde- 
beamten zur Seite. 
Zur überwachung der Verwaltung wird ein Bürgerausschuß bestellt, der in den 
gesetzlich bestimmten Fällen zur Mitwirkung an der Verwaltung berufen ist. 
A. Kleinere Städte und TLandgemeinden. 
1. Gemeinderat. 
a) Befltellung. 
Art. 10. 
Der Gemeinderat besteht aus dem Ortsvorsteher als Vorsitzendem und einer Anzahl 
weiterer Mitglieder. Die Zahl der letzteren, welche 
in den Gemeinden erster Klasee 88 bis 16 
„ „ „ zweiter 6 „ 12 
„ „ „ dritttter 4 „ 8 
beträgt, wird in jeder Gemeinde durch Gemeindesatzung bestimmt. Für eine neu zu 
bildende Gemeinde wird die Zahl zunächst durch den Bezirksrat festgesetzt.
	        
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