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Verhältnisse der Monat Dezember zur Vornahme der Wahlen sich nicht eignet, kann auf
Antrag der Gemeindekollegien im Verordnungsweg ausnahmsweise ein anderer Zeitpunkt
für ihre Vornahme festgesetzt werden. Der Tag der regelmäßigen Wahlen und der
Ergänzungswahlen (Art. 11 Abs. 5 und Art. 27 Abs. 5), wie auch Beginn und Schluß
der Wahlhandlung wird durch den Gemeinderat, und zwar in den Fällen des Art. 21
für den gesamten Gemeindebezirk gleichmäßig, bestimmt. In Gemeinden, in denen bei
früherem Schluß eine größere Anzahl von Gemeindebürgern in der Ausübung des Wahl-
rechts tatsächlich beschränkt sein würde, darf die Wahlhandlung nicht vor 8 Uhr abends
geschlossen werden.
Art. 13.
Die Wählerliste für die Gemeinderatswahl wird von dem Ortsvorsteher in Gemein-
schaft mit dem Bürgerausschußobmann und dem Gemeindepfleger angelegt. Dabei soll
ein Ratsschreiber, wenn ein solcher in der Gemeinde angestellt ist, beigezogen werden.
Der Vorsitz kommt dem Ortsvorsteher zu.
In die Wählerliste sind alle Gemeindebürger, welche nach Art. 12 ff. des Gesetzes
vom 16. Juni 1885, betreffend die Gemeindeangehörigkeit (vergl. auch Art. 34 Abs. 2
des Gesetzes vom 8. August 1903, betreffend die Besteuerungsrechte der Gemeinden und
Amtskörperschaften, Reg. Bl. S. 397), zur Teilnahme an den Wahlen zu den Gemeinde-
ämtern berechtigt sind, von Amts wegen aufzunehmen. Für das zur Wahlberechtigung
erforderliche Lebensalter ist der Wahltag, für die übrigen die Wahlberechtigung bedingen-
den Eigenschaften der Zeitpunkt des endgültigen Abschlusses der Wählerliste (Art. 14
Abs. 4) entscheidend.
Art. 14.
Spätestens drei Wochen vor dem Wahltag muß die Wählerliste für die Gemeinderats-
wahl eine Woche lang auf dem Rathaus oder in einem anderen geeigneten Raume zur
allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. Innerhalb dieser Woche ist jeder Wahlberechtigte
befugt, gegen die aufgelegte Liste wegen übergehung von Personen, welche in dieselbe
aufzunehmen gewesen wären, oder wegen Aufnahme unberechtigter Personen mündlich oder
schriftlich Einsprache zu erheben.
Zeit und Ort der Auflegung der Wählerliste sowie die Befugnis der Wahlberechtigten
zur Einsichtnahme und zur Einsprache gegen die Wählerliste sind zuvor in der Gemeinde
auf ortsübliche Weise öffentlich bekannt zu machen.