Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Verhältnisse der Monat Dezember zur Vornahme der Wahlen sich nicht eignet, kann auf 
Antrag der Gemeindekollegien im Verordnungsweg ausnahmsweise ein anderer Zeitpunkt 
für ihre Vornahme festgesetzt werden. Der Tag der regelmäßigen Wahlen und der 
Ergänzungswahlen (Art. 11 Abs. 5 und Art. 27 Abs. 5), wie auch Beginn und Schluß 
der Wahlhandlung wird durch den Gemeinderat, und zwar in den Fällen des Art. 21 
für den gesamten Gemeindebezirk gleichmäßig, bestimmt. In Gemeinden, in denen bei 
früherem Schluß eine größere Anzahl von Gemeindebürgern in der Ausübung des Wahl- 
rechts tatsächlich beschränkt sein würde, darf die Wahlhandlung nicht vor 8 Uhr abends 
geschlossen werden. 
Art. 13. 
Die Wählerliste für die Gemeinderatswahl wird von dem Ortsvorsteher in Gemein- 
schaft mit dem Bürgerausschußobmann und dem Gemeindepfleger angelegt. Dabei soll 
ein Ratsschreiber, wenn ein solcher in der Gemeinde angestellt ist, beigezogen werden. 
Der Vorsitz kommt dem Ortsvorsteher zu. 
In die Wählerliste sind alle Gemeindebürger, welche nach Art. 12 ff. des Gesetzes 
vom 16. Juni 1885, betreffend die Gemeindeangehörigkeit (vergl. auch Art. 34 Abs. 2 
des Gesetzes vom 8. August 1903, betreffend die Besteuerungsrechte der Gemeinden und 
Amtskörperschaften, Reg. Bl. S. 397), zur Teilnahme an den Wahlen zu den Gemeinde- 
ämtern berechtigt sind, von Amts wegen aufzunehmen. Für das zur Wahlberechtigung 
erforderliche Lebensalter ist der Wahltag, für die übrigen die Wahlberechtigung bedingen- 
den Eigenschaften der Zeitpunkt des endgültigen Abschlusses der Wählerliste (Art. 14 
Abs. 4) entscheidend. 
Art. 14. 
Spätestens drei Wochen vor dem Wahltag muß die Wählerliste für die Gemeinderats- 
wahl eine Woche lang auf dem Rathaus oder in einem anderen geeigneten Raume zur 
allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. Innerhalb dieser Woche ist jeder Wahlberechtigte 
befugt, gegen die aufgelegte Liste wegen übergehung von Personen, welche in dieselbe 
aufzunehmen gewesen wären, oder wegen Aufnahme unberechtigter Personen mündlich oder 
schriftlich Einsprache zu erheben. 
Zeit und Ort der Auflegung der Wählerliste sowie die Befugnis der Wahlberechtigten 
zur Einsichtnahme und zur Einsprache gegen die Wählerliste sind zuvor in der Gemeinde 
auf ortsübliche Weise öffentlich bekannt zu machen.
	        
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