Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Stimmzettel, die nicht in einem amtlich gestempelten oder die in einem mit einem 
äußeren Kennzeichen versehenen Umschlag abgegeben werden wollen, sind vom Vorsitzenden 
des Wahlvorstandes zurückzuweisen. 
über Anstände, welche sich bei der Wahlhandlung ergeben, entscheidet der Wahlvorstand. 
Art. 19. 
Der Eintritt des für den Schluß der Wahlhandlung bestimmten Zeitpunktes (Art. 15) 
wird von dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes sofort festgestellt. Nach dieser Feststellung 
dürfen nur noch diejenigen Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, welche im Wahl- 
raum bereits anwesend sind. 
Nach Schluß der Abstimmung oder, falls der Wahlvorstand einen dahingehenden 
Beschluß faßt, an dem der Wahl folgenden Werktag wird auf Grund der Einträge in 
der Wählerliste die Zahl der Wähler, die sich an der Abstimmung beteiligt haben, und 
die Zahl der in der Urne befindlichen Umschläge festgestellt und dann das Ergebnis der 
Abstimmung erhoben. 
Zu diesem Zweck werden die Umschläge eröffnet, die Stimmzettel entfaltet und die 
auf die einzelnen Bewerber gefallenen Stimmen gezählt. 
Ungültig und bei der Feststellung des Wahlergebnisses nicht in Anrechnung zu bringen 
sind außer den in Art. 17 Abs. 4 und 5 bezeichneten Fällen Stimmzettel, 
1) welche nicht von weißem Papier oder welche mit einem äußeren Kennzeichen ver- 
sehen sind, 
2) welche sich nicht in einem amtlich gestempelten Umschlag oder welche sich in einem 
mit einem äußeren Kennzeichen versehenen Umschlag befinden, 
3) welche keinen Namen oder insoweit sie keine lesbaren Namen enthalten, 
4) aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist, jedoch 
nur in Absicht auf die nicht bestimmt bezeichnete Person, 
5) welche eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber dem Gewählten enthalten, 
jedoch nur in Absicht auf die hievon betroffene Person. 
Befinden sich in einem Umschlag mehrere Stimmzettel, so werden sie, wenn sie die- 
selben Namen enthalten, nur einfach gezählt, andernfalls sind sie ungültig. 
Bei der Stimmzählung wird darauf keine Rücksicht genommen, ob ein Gewählter 
wählbar ist.
	        
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