32
Im Hinblick hierauf wird verfügt, daß für württembergische Staatsangehörige, welche
in einem der vorgenannten außerdeutschen Staaten eine Ehe schließen wollen, jenes Zeugnis
von demjenigen württembergischen Amtsgericht auszustellen ist, in dessen Bezirk der oder
die Verlobte wohnt oder vor etwaigem Wegzug zuletzt gewohnt hat. Ist ein solcher
Wohnort in Württemberg nicht ermittelt, so ist dasjenige württembergische Amtsgericht
zuständig, in dessen Bezirk der oder die Verlobte geboren ist; falls aber der Geburtsort
sich nicht in Württemberg befindet, ist das Zeugnis von demjenigen württembergischen
Amtsgericht auszustellen, in dessen Bezirk die Eltern des oder der Verlobten zuletzt ge-
wohnt haben oder — wenn ein solcher Wohnort nicht bekannt sein sollte — der Vater
des oder der Verlobten geboren ist. Läßt sich nach Maßgabe dieser Bestimmungen ein
zur Erteilung des Zeugnisses zuständiges Amtsgericht nicht ermitteln, so wird das Zeugnis
von dem Justizministerium ausgestellt.
Das Zeugnis ist auf Grund vorgängiger Prüfung der materiellen Erfordernisse der
Eingehung einer Ehe gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (vergl. insbesondere §§ 1303
bis 1315, § 1322 des B.G.B.; §§ 36, 38 der Verfügung der Ministerien der Justiz
und des Innern vom 30. Oktober 1899, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes
über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung, Reg. Bl. S. 861 ff.)
dahin auszustellen, „daß der beabsichtigten Eheschließung nach den in Württemberg gel-
tenden Gesetzen kein Hindernis entgegensteht"“.
Die Urkunden sind mit dem Amtssiegel zu versehen. Die Ausstellung der Zeugnisse
erfolgt gebührenfrei.
Stuttgart, den 5. März 1906.
Für den Staatsminister:
Schwab.
Verfügung des Ministeriums der answärtigen Augelegenheiten, Verkehrsabteilung,
betreffend einige Anderungen der Württ. postorduung vom 21. Mai 1900. Vom 7. März 1906.
Die Postordnung vom 21. Mai 1900 (Reg. Bl. S. 369) wird in nachstehenden
Punkten geändert:
In den 88 71, 8VI, 9XII, 10 IV, 1I IXN, 12 II, 19 V, 201I je bei 4 ist in den