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Werden Personen, welche in der bezeichneten Weise miteinander verwandt oder ver-
schwägert sind, gleichzeitig gewählt, so ist nur einer von ihnen zum Eintritt berechtigt und
zwar derjenige, welcher die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat; bei Stimmengleich-
heit entscheidet das Los.
Eine Befreiung (Dispensation) von den in Abs. 1 und 2 enthaltenen Ausschließungs-
bestimmungen kann auf den Antrag der Gemeindekollegien vom Bezirksrat erteilt werden,
wenn der Gewählte mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich ver-
einigt hat.
Unterbeamte der Gemeinde (Art. 69) haben vor dem Eintritt in den Gemeinderat
ihren Dienst niederzulegen; dieselben sind jedoch, falls sie diesen Dienst weiter bekleiden
wollen, berechtigt, die Annahme der Wahl in den Gemeinderat abzulehnen.
Art. 27.
Die Entscheidung über das Zutreffen der persönlichen Voraussetzungen für den Ein-
tritt in den Gemeinderat steht dem Gemeinderat zu.
Gegen die Entscheidung des Gemeinderats kann von dem Gewählten Beschwerde an
den Bezirksrat und gegen dessen Entscheidung sowohl von dem Gewählten als von dem
Gemeinderat Beschwerde an die Kreisregierung erhoben werden, welch letztere endgültig
entscheidet.
Die Bestimmung des Art. 24 Absl. 2 gilt auch hier.
Durch den Ausschluß bereits eingetretener Mitglieder werden die von ihnen in der
Zwischenzeit vorgenommenen Amtshandlungen nicht ungültig.
Die durch den Ausschluß eines Gewählten von dem Eintritt in den Gemeinderat
offen gebliebene Stelle ist sogleich durch eine Ergänzungswahl zu besetzen. Dasselbe gilt,
wenn eine Wahl für ungültig erklärt oder von einem Gewählten die Annahme der Wahl
befugter Weise abgelehnt worden ist.
Art. 28.
Ein Mitglied des Gemeinderats hat aus demselben auszutreten, wenn eine Person,
welche mit ihm auf die in Art. 26 Abs. 1 bezeichnete Art verwandt oder verschwägert ist,
Ortsvorsteher wird, oder wenn im Laufe der Wahlperiode zwischen ihm und dem Orts-
vorsteher ein hinderndes Schwägerschaftsverhältnis entsteht.