Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1906. (83)

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Wenn zwischen Mitgliedern des Gemeinderats ein hinderndes Schwägerschaftsver— 
hältnis entsteht (zu vergl. Art. 26 Abs. 2), hat eines derselben aus dem Kollegium aus- 
zutreten, worüber das Los entscheidet. 
Auszutreten hat auch ein Mitglied des Gemeinderats, welches die Stelle eines 
Unterbeamten der Gemeinde annimmt. 
Im übrigen ist für den Austritt aus dem Gemeinderat vor dem Ablauf der Wahl- 
periode der Art. 19 des Gesetzes vom 16. Juni 1885, betreffend die Gemeindeangehörig- 
keit, maßgebend, wobei jedoch in Abs. 1 und 3 an die Stelle des Oberamts der Bezirks- 
rat tritt. 
Art. 29. 
Die Mitglieder des Gemeinderats beziehen als solche keinen Gehalt. Sie haben 
jedoch in Gemeinden erster Klasse (vergl. Art. 7 Abs. 4), falls dies nicht durch Gemeinde- 
satzung ausgeschlossen ist, für die durch die Sitzungen des Gemeinderats oder seiner Ab- 
teilungen und Ausschüsse veranlaßte Zeitversäumnis als Entschädigung Taggelder an- 
zusprechen. In Gemeinden zweiter und dritter Klasse besteht dieser Anspruch nur, wenn 
die Gewährung durch Gemeindesatzung bestimmt wird. Die Höhe des Taggelds darf 
5 AM nicht übersteigen. 
Durch Verordnung wird bestimmt, inwieweit die einzelnen Gemeinderatsmitglieder 
für besondere Dienstverrichtungen abgesehen von der Teilnahme an den Sitzungen (Abs. 1) 
Taggelder anzusprechen haben und welche Entschädigung ihnen bei auswärtigen Dienst- 
verrichtungen zu gewähren ist. Wo die Höhe des Taggelds für die Sitzungen durch 
Gemeindesatzung festgestellt ist (Abs. 1), findet dieser Satz auch auf die für besondere 
Verrichtungen zu gewährenden Taggelder Anwendung. 
Außerdem beziehen die Mitglieder des Gemeinderats für ihre dienstliche Tätigkeit 
die durch Gesetz oder Verordnung bestimmten Gebühren. Falls für diese Tätigkeit zu- 
gleich ein Taggeld gewährt wird, fällt die Gebühr in die Gemeindekasse. 
b) Wirkungskreis und Geschäftsführung. 
Art. 30. 
Der Gemeinderat hat alle Angelegenheiten der Gemeinde zu verwalten, deren Er- 
ledigung eine sachliche Entschließung, namentlich eine Verfügung über Rechte der Ge-
	        
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